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Amtstafel

Anonyme Anzeigen

Das Bauamt wird leider immer öfter mit anonymen Anzeigen konfrontiert. Meist handelt es sich dabei um bauliche Anlagen im Freiland wie Gartenhütten, Fischerhütten, Nebengebäude und dergleichen. Sobald die Baubehörde von solchen Objekten Kenntnis erlangt, hat sie zu prüfen, ob es sich um einen rechtmäßigen Bestand handelt.

Der Bürgermeister bzw. die Baubehörde haben da keine Wahlmöglichkeit. Jedes „Nichttätigwerden“ wird als „Amtsmissbrauch“ mit Anklage und Verurteilung abgestraft.

Wenn keine Bewilligung vorliegt und das Gebäude nach 1968 gebaut wurde, muss ein Lokalaugenschein mit dem bautechnischen Sachverständigen durchgeführt und die Bewilligungsfähigkeit geprüft werden.

Aufgrund der restriktiven Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes (§ 33 und folgende) ist oftmals eine nachträgliche Bewilligung nicht möglich. In diesem Fall ergeht bescheidmäßig ein Beseitigungsauftrag an den Grundstückseigentümer. Wenn das Gebäude innerhalb der festgesetzten Frist nicht entfernt wird, hat die Baubehörde den Beseitigungsauftrag an die Bezirkshauptmannschaft zur Vollziehung weiterzuleiten.

Da dies mit hohen Kosten verbunden ist, bitten wir alle Bauherren bzw. Grundeigentümer, sich vor Errichtung einer baulichen Anlage umfassend zu informieren. Die Mitarbeiter im Bauamt stehen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

Abschließend sei angemerkt, dass eine Anzeige unter dem Mantel der Anonymität meist auf ein feiges und asoziales Verhalten hinweist und dem Denunzianten mangelndes Selbstwertgefühl attestiert wird.

Peter Retter, Bauamtsleiter

Vor Benützung des Neu- oder Umbaus Bauamt kontaktieren

Der Bauherr hat die Vollendung der Bauausführung der Baubehörde mitzuteilen und grundsätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Bescheinigung des Bauführers oder Befugten gem. §38, Abs.2 Stmk.Baugesetz über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung (damit entfällt die Endbeschau)
  • Bauführerstempel auf Bauplan und Baubeschreibung
  • Überprüfungsbefund des Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsgem. Ausführung der Rauchfänge
  • Überprüfungsbefund eines befugten Elektrounternehmens über die ordnungsgemäße Ausführung der Elektroinstallationen
  • Dichtheitsbescheinigung für Hauskanalleitungen

Sollte die Bescheinigung des Bauführers gem. § 38,Abs.2, Stmk. Baugesetz, fehlen, gibt die Gemeinde den Termin für die Endbeschau bekannt.

Bei der Endbeschau wird durch den jeweiligen bautechnischen Sachverständigen die Einhaltung der Auflagen der Baubewilligung und der baurechtlichen Vorschriften überprüft.  Die Pläne und Baubeschreibung müssen jedoch vom Bauführer abgestempelt sein. Aufgrund der Endbeschau erstellt die Gemeinde bescheidmäßig die Benützungsbewilligung mit den erforderlichen Auflagen.

Wer oder was ist ein Bauführer?

Der Bauherr muss für sein Bauvorhaben eine befugte Firma namhaft machen. Dieser sogenannte Bauführer muss

  1. die gewerbliche Berechtigung für entsprechende Bauausführungen besitzen (Baumeister, Zimmermeister für Holzbauten, Techniker, etc.)
  2. den Baubeginn im Bauamt melden.
  3. Plan und Baubeschreibung im Bauamt unterschreiben
  4. die Verantwortung für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage übernehmen

Ohne Bauführerstempel kann keine Benützungsbewilligung erteilt werden und ein allenfalls begonnenes Bauvorhaben ist einzustellen bzw. zu beseitigen, da es keinen rechtmäßigen Bestand darstellt.

Bei Durchsicht der Bauakten wird immer wieder festgestellt, dass kein Bauführerstempel vorhanden ist. Es ergeht die dringende Bitte alle Bauherren, ihre Baupläne und Baubeschreibungen zu kontrollieren. Spätestens vor Benützung des Vorhabens wird der Bauführerstempel kontrolliert! Dann kann es aber auch schon zu spät sein (Firma existiert nicht mehr oder verweigert die Namhaftmachung, etc.).

Bewilligungspflicht bei Abbruch beachten

Der Abbruch bzw. das Abtragen von Gebäuden oder baulichen Anlagen ist bewilligungspflichtig bzw. mitteilungspflichtig und seit 01.01.2016 mit der Recycling-Baustoffverordnung gesetzlich neu geregelt.

Grundsätzlich gilt, dass alle Stoffe, die beim Rückbau (Abbruch, Abtrag) oder Bodenaushub auftreten, als Abfall zu betrachten sind. Als Abfallbesitzer ist der Bauherr vielfältigen Verpflichtungen unterworfen. So ist er beispielsweise nach dem Abfallwirtschaftsgesetz dazu verpflichtet, alle anfallenden Abfälle einem dafür befugten Abfallsammler oder Abfallbehandler nachweislich zu übergeben.

In der Praxis werden diese Verpflichtungen oft Professionisten, wie z.B. dem Bau- oder Abbruchunternehmen im Rahmen der Auftragserteilung übertragen.

Die Vorgaben für die Verwertung und Beseitigung von Baurestmassen bzw. Bodenaushub sind umfassend und sollten wie folgt beachtet werden:

  1. Der Eigentümer holt sich vom Bauamt die Erstinformation. Hier wird die weitere Vorgangsweise besprochen.
  2. Je nach Umfang der Arbeiten sind von einem befugten Planer bzw. entsprechenden Professionisten die Einreichunterlagen zu erstellen.
  3. Erst ab Rechtskraft des Bescheides bzw. Einlangen der Mitteilung darf mit dem Abbruch bzw. Rückbau begonnen werden.
  4. Die sortenreine Trennung ist zu dokumentieren (Fotos, Entsorgungsnachweis, Lieferscheine, Rechnungen, etc.) und 7 Jahre aufzubewahren.
  5. Ein ev. zu zahlender Altlastenbeitrag (ALSAG) ist mit dem Entsorger abklären.

Weiterführende Informationen werden im Bauamt gerne ausgegeben bzw. sind im Internet wie folgt abrufbar:

www.baurestmassen.steiermark.at

www.abfallwirtschaft.steiermark.at

Tipp: Das Bauamt als Drehscheibe für Aushubmaterial: Anbieter und Nachfragende können direkt im Bauamt Pöllau ihr Angebot bzw. ihren Bedarf kostenfrei bekanntgeben.

Jedoch ist jeder geplante Aushub bzw. jede geplante Anschüttung vorher dem Bauamt entsprechend mitzuteilen!