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Amtstafel

Öffentliche Gewässer sind keine Mistkübel

Leider erfolgten in letzter Zeit wieder Hinweise, dass aus öffentlichen Gewässern, Saifen- oder Werksbach, Ratten auf Privatgrundstücke kommen. Die Tiere werden insbesondere durch das Entsorgen von biogenen Abfällen wie Speisereste, Obstreste, Grasschnitt und dergleichen in Fließgewässer angelockt und dringen in der Folge auch auf Privatgrundstücke vor.

Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Entsorgen jeglichen Abfalls – auch von biogenen Stoffen – in Gewässern strengstens verboten ist. Im Falle des Nachweises des Verursachers kann und wird ausnahmslos ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

Eine Rattenvertilgungsaktion durch einen zertifizierten Kammerjäger ist naturgemäß bei Fließgewässern nicht möglich. Eine solche kann bei Bedarf im Bereich des öffentlichen und nach außen geschlossenen Abwasserkanalsystems durch die Marktgemeinde veranlasst werden.

Die Marktgemeinde appelliert daher nochmals eindringlich, alle biogenen Abfälle über die dafür vorhandenen Bioabfallbehälter und alle anderen Abfälle entsprechend den Entsorgungsvorschriften ordnungsgemäß und nach Fraktionen getrennt zu entsorgen.  

Novelle Stmk.Baugesetz

Mit 29.06.2022 sind die letzten Novellen des Stmk. Bau- und Raumordnungsgesetzes in Kraft getreten. Nachstehende wesentliche Änderungen sind u.a.:

  • Bei Bauansuchen für Neu- oder Zubauten ist das Baugrundstück vorweg vermessen zu lassen, sofern es nicht schon im Grenzkataster aufscheint.
  • Vermessungsurkunde muss der Fertigstellungsanzeige für Neu- und Zubauten von Gebäuden beigelegt werden. Sollte die tatsächliche Lage mit der bewilligten Lage nicht übereinstimmen (Aliud), muss das Bauwerk baubehördlich als Neubau betrachtet werden und es ist ein entsprechendes Bauansuchen auf Grundlage der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen einzubringen.
  • Kesseltausch von Feuerungsanlagen (ohne bauliche Änderungen oder Nutzungsänderungen) sind meldepflichtig mit entspr. Nachweisen
  • Bei Stilllegung von Tierhaltung für mind. 10 Jahre erlischt die Bewilligung dazu. Das neuerliche Einstellen von Tieren ist baurechtlich zu genehmigen (Geruchsgutachten).
  • Vergrößerung von rechtmäßig bestehenden Wohnbauten im Freiland auf max. 250 m² Bruttogeschossfläche mit max. 2 Wohneinheiten, wenn in den letzten 10 Jahren ein durchgehender Hauptwohnsitz nachgewiesen wird, Verdoppelungsmöglichkeit im Freiland bleibt weiterhin bestehen
  • alte Baulandmobilisierungsverträge und alte Bebauungsfristen laufen weiter
  • neue Bebauungsfristen nur mehr mit 5 Jahren und mit Leistung einer Raumordnungsabgabe (2 % vom Baugrundstückspreis/Jahr) oder Freilandrückwidmung nach Rechtskraft des Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes
  • Ersichtlichmachung von Geruchszonen anstelle von Geruchsschwellenabständen und Belästigungsbereichen bei Tierhaltungsbetrieben

Achtung Wasserabschaltung!

Von Dienstag, 12.07.2022, bis Donnerstag, 14.07.2022, müssen Arbeiten an der Wasserleitung durchgeführt werden. Daher ist es notwendig die Wasserversorgung in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr in folgenden Ortsteilen auszusetzen.

Wir ersuchen Sie in dieser Zeit keine wasserverbrauchenden Geräte in Betrieb zu nehmen. Auch sollte vorab notwendiges Trinkwasser und Brauchwasser als Reserve vorbereitet werden.