Die Marktgemeinde Pöllau weist darauf hin, dass bei Privatstraßen der jeweilige Grundeigentümer und bei Interessentenstraßen die Weggenossenschaft bzw. die Grundeigentümer bei Eis und Schnee zur Räumung und Streuung der Straße verpflichtet sind und dafür auch haften.
Bitte beachten Sie: Werden von der Marktgemeinde Privatwege geräumt und gestreut, übernimmt sie dort keinerlei Haftung – es handelt sich dabei um eine reine Serviceleistung, aus der kein Rechts- und Haftungsanspruch abgeleitet werden kann. Die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten verbleiben in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer.
Weiters weist die Marktgemeinde Pöllau auf die gesetzliche Anrainerverpflichtung gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 hin: Diese Anrainerverpflichtung betrifft insbesondere bei Eis und Schnee die Räumung, Streuung bzw. Reinigung der Gehsteige und Gehwege sowie die Beseitigung diverser Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern.
Bitte bedenken Sie: Eine Missachtung der Anrainerpflichten kann zivilrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.
Passen Sie in Ihrem eigenen Interesse Ihre Fahrweise den winterlichen Witterungsverhältnissen und Straßenbedingungen an.