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Land

Doppelt auf die Kraft der Sonne setzen

Mit der verdoppelten Solarthermie Förderung des Landes nun Solar und Photovoltaik kombinieren und so das Beste aus dem eigenen Dach herausholen

Um dem Klimawandel und seinen Folgen entgegenzuwirken und die gefährliche Abhängigkeit von Öl und Gas zu beenden, setzt das Land Steiermark seit Jahren einen besonderen Schwerpunkt auf den Heizungstausch. Ein wichtiger Bestandteil davon: Die Nutzung der Sonnenenergie – nicht nur für die Stromerzeugung, sondern auch für die Wärmegewinnung. Um den Solarausbau noch weiter voranzutreiben, starten das Land Steiermark, die steirischen Installateure und der Verband Austria Solar nun die „Doppeltsolar“-Offensive. Das Kernstück: Die Förderung für Solarthermie-Anlagen wurde auf 300 Euro pro Quadratmeter erhöht.

Die Kombination macht stark

Während Photovoltaik aus der Kraft der Sonne Strom erzeugt, wird sie in Solarthermie-Modulen direkt in Wärme umgewandelt. Dieser Unterschied ist bedeutend, denn damit sind Solarthermieanlagen bei der Warmwasseraufbereitung oder der Heizungsunterstützung bis zu drei Mal effizienter. Nachdem in einem durchschnittlichen Haushalt etwa 80 Prozent der Energie für Wärme verbraucht wird, wird damit deutlich: Soll das eigene Zuhause bestmöglich mit erneuerbarer und leistbarer Energie versorgt werden, sollte man auf eine Kombination beider Technologien setzen. Eine gut geplante Dachlandschaft enthält Photovoltaik- und Solarthermiemodule.

Förderung verdoppelt

Neben der erhöhten Förderung – nun werden 300 Euro pro Quadratmeter ausbezahlt – durch das Land Steiermark steht auch ein bundesweiter „Raus-aus Öl und Gas“-Solarbonus in Höhe von 2.500 Euro zur Verfügung. Diese finanzielle Unterstützung macht die Entscheidung für Solarthermie noch attraktiver. Alle Informationen rund um die Förderungen sowie die Kontaktdaten der regionalen Solar-Installateure sind auf der neuen Informationsplattform www.doppeltsolar.at zusammengefasst. Ebenso steht die kostenlose Energieberatung des Landes unter Tel. 0316 / 877 3955 oder unter energieberatung@stmk.gv.at mit Rat und Tat zur Seite.

Wie kommt man zur Förderung?

Die Förderung geht einfach und wird rasch abgewickelt:

1. Zuerst wird der Förderungsantrag gestellt, bevor Lieferung und Montage erfolgen. Wichtig ist, dass vorher keine Rechnungen inklusive Zahlungsnachweise vorliegen dürfen.

2. Nach der Montage durch einen Steirischen Installateur muss die Fertigstellung gemeldet werden. Die Förderung wird nach vollständiger Erfüllung der Förderungsbedingungen ausgezahlt.

Antrag stellen unter www.umweltfoerderungen.steiermark.at

Seniorenurlaubsaktion von 14. bis 21.5.

Die Seniorenurlaubsaktion findet auch im Jahr 2024 wieder statt. Diese Aktion ist für die Teilnehmenden kostenlos. Folgender Turnus wurde vom Land Steiermark zur Verfügung gestellt:
Dienstag, 14.5.2024, bis Dienstag, 21.0.2024
„Landhotel Schwaiger“ in 8171 St. Kathrein am Offenegg, Dorf 5

Pöllauerinnen und Pöllauer können eine Teilnahme bis spätestens 23. April 2024 während der Amtsstunden im Bürgerservice der Marktgemeinde beantragen.
Für die Gewährung der Urlaubsaktion sind folgende, nachstehend angeführte Unterlagen vorzulegen:
– das ausgefüllte Antragsformular
– die aktuellen Einkommensbelege in Kopie (Pensionsabschnitte, aus denen die Zusammensetzung der Pension und ein eventuelles Ausgedinge ersichtlich sind),
– das ausgefüllte Formular „Verständigung von Angehörigen“,
– eine ärztliche Bestätigung der Pflegegeldbezieher der Stufen 1 und 2, dass diese in der Lage sind, an der Urlaubsaktion ohne Betreuung teilzunehmen bzw. die ärztliche Bestätigung über die Pflegestufe 3 und 4 jener Personen, die eine Betreuung benötigen,
– eine formlose Niederschrift der Wohnsitzgemeinde mit dem Inhalt, dass die Teilnehmenden mit der Pflegestufe 3 oder 4 von einem/einer Angehörigen bzw. einer anderen Begleitperson bereits längere Zeit betreut wurden bzw. werden.

Bildsäulen und Feldkreuze erhalten

Es gibt wieder eine Ausschreibung, über die die Restaurierung und Revitalisierung von Flur- und Kleindenkmälern (z. B. Bildstöcke, Pest- und Grenzsäulen, Feldkreuze und Sandsteinfiguren) unterstützt wird. Die „Ausschreibung für die Vergabe einer Sonderförderung zur Erhaltung von Flur- und Kleindenkmalen 2024-2025“ erfolgt durch das Land Steiermark, Abteilung 9. Die Ausschreibung richtet sich an Privatpersonen sowie Institutionen bzw. Körperschaften. Ansuchen können bis 20. April 2024 am Kulturportal eingereicht werden, Informationen online (www.kultur.steiermark.at) und unter Tel. 0316/877-3138 (Evelyn Kometter, Referat Kunst, Kulturelles Erbe und Volkskultur).

Osterfeuer – zeitliche Einschränkungen beachten

Zur Erinnerung! Für das Entfachen von Brauchtumsfeuern bestehen nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes strenge zeitliche Einschränkungen. Brauchtumsfeuer sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die ausschließlich mit trockenem, biogenem Material beschickt werden. Als solche Feuer gelten:

  • Osterfeuer am Karsamstag (30. März 2024): Das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig.
  • Sonnwendfeuer (21. Juni 2024): Da der 21. Juni auf einen Freitag fällt, ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nachfolgenden Samstag, dem 22. Juni 2024, zulässig.

Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden. In jedem Fall muss bereits länger gelagertes Material umgelagert werden, um Kleintieren (z.B. Igel, Mäuse, Vögel) ein Überleben zu ermöglichen!

Vorsicht:

Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern mitverbrannt werden.

Sicherheitsvorkehrungen:

  • – Es dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden.
  • – Löschhilfsmittel sind bereit zu halten.
  • – Bei Beendigung ist das Feuer zu löschen bzw. zu beaufsichtigen.
  • – Mindestabstandsregelungen:
    • 100 m von Energieversorgungsanlagen
      50 m von Gebäuden
      50 m von öffentlichen Verkehrsflächen
      40 m von Bäumen, Hecken, Büschen

Für Rückfragen stehen Ihnen die Umwelt- und Abfallberater des AWV Hartberg gerne zu Verfügung: Tel. 03332 / 65456

Genaue Bestimmungen für Osterfeuer

Für das Entfachen von Brauchtumsfeuern bestehen nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes strenge zeitliche Einschränkungen. Brauchtumsfeuer sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die ausschließlich mit trockenem, biogenem Material beschickt werden. Als solche Feuer gelten:

  • Osterfeuer am Karsamstag (30. März 2024): Das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig.
  • Sonnwendfeuer (21. Juni 2024): Da der 21. Juni auf einen Freitag fällt, ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nachfolgenden Samstag, dem 22. Juni 2024, zulässig.

Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden. In jedem Fall muss bereits länger gelagertes Material umgelagert werden, um Kleintieren (z.B. Igel, Mäuse, Vögel) ein Überleben zu ermöglichen!

Vorsicht:

Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern mitverbrannt werden.

Sicherheitsvorkehrungen:

  • – Es dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden.
  • – Löschhilfsmittel sind bereit zu halten.
  • – Bei Beendigung ist das Feuer zu löschen bzw. zu beaufsichtigen.
  • – Mindestabstandsregelungen:
    • 100 m von Energieversorgungsanlagen
      50 m von Gebäuden
      50 m von öffentlichen Verkehrsflächen
      40 m von Bäumen, Hecken, Büschen

Für Rückfragen stehen Ihnen die Umwelt- und Abfallberater des AWV Hartberg gerne zu Verfügung: Tel. 03332 / 65456

Brauchtumsfeuer – worauf ist 2024 zu achten?

Für das Entfachen von Brauchtumsfeuern bestehen nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes strenge zeitliche Einschränkungen. Brauchtumsfeuer sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die ausschließlich mit trockenem, biogenem Material beschickt werden. Als solche Feuer gelten:

  • Osterfeuer am Karsamstag (30. März 2024): Das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig.
  • Sonnwendfeuer (21. Juni 2024): Da der 21. Juni auf einen Freitag fällt, ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nachfolgenden Samstag, dem 22. Juni 2024, zulässig.

Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden. In jedem Fall muss bereits länger gelagertes Material umgelagert werden, um Kleintieren (z.B. Igel, Mäuse, Vögel) ein Überleben zu ermöglichen!

Vorsicht:

Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern mitverbrannt werden.

Sicherheitsvorkehrungen:

  • – Es dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden.
  • – Löschhilfsmittel sind bereit zu halten.
  • – Bei Beendigung ist das Feuer zu löschen bzw. zu beaufsichtigen.
  • – Mindestabstandsregelungen:
    • 100 m von Energieversorgungsanlagen
      50 m von Gebäuden
      50 m von öffentlichen Verkehrsflächen
      40 m von Bäumen, Hecken, Büschen

Für Rückfragen stehen Ihnen die Umwelt- und Abfallberater des AWV Hartberg gerne zu Verfügung: Tel. 03332 / 65456