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Amtstafel

Neue Kehrordnung

Mehr Schutz und Sicherheit für die Bevölkerung durch die wiederkehrende Betriebsdichtheitsprüfung bei bestehenden Abgasanlagen bzw. Rauchfänge durch den Rauchfangkehrer. Das Ziel ist, Kohlenmonoxid- und Brandgefahr zu reduzieren.

Mit Anfang 2018 ist die neue Steiermärkische Kehrordnung in Kraft getreten. Damit soll der sichere Betrieb von Öl-, Gas- und Holzheizungen gewährleistet werden. Der Rauchfangkehrer muss künftig in regelmäßigen Abständen auch die Betriebsdichtheit von benutzten Abgasanlagen, zum Beispiel Kaminen überprüfen. Laut Schätzung von Experten sind ein erheblicher Teil der Abgasanlagen bei älteren Häusern schadhaft – man geht hier von 10 bis 30 Prozent aus. Der Rauchfangkehrer, als gesetzlich Beauftragter dieser sicherheitsrelevanten Maßnahmen, muss bei Gefahr in Verzug auch ein sofortiges Heizverbot aussprechen.

Der Gesetzgeber hat die öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer beauftragt, die Betriebsdichtheitsprüfung von Kaminen wiederkehrend – je nach Art die Betriebsart – alle 5 bis 10 Jahre durchzuführen. Bei dieser Überprüfung wird die Abgasanlage verschlossen und Überdruck aufgebaut. Geht eine gewisse Menge an Luft verloren, so ist die Abgasanlage undicht und muss saniert werden. Im schlimmsten Fall kann es bei undichten Abgasanlagen zum Brand oder sogar zu tödlichen Kohlenmonoxidvergiftungen kommen, immer wieder hört und liest man davon in den Medien, vor allem zu Beginn der kalten Jahreszeit.

Neben der Dichtheit des Kamins muss der Rauchfangkehrer auch überprüfen, ob ausreichend Luft für die Verbrennung vorhanden ist. Vor allem nach umfassenden Sanierungen an Fenstern, Türen und Fassaden sind Häuser oft so dicht, dass zu wenig Verbrennungsluft nachströmen kann.

Auch die mittlerweile vorgeschriebene Überprüfung der Heizungsanlagen auf effizienten Betrieb dient einerseits dem Umweltschutz und andererseits der eigenen Sicherheit.

In jedem Fall stehen die Bauamtsmitarbeiter für weiterführende Informationen gerne zur Verfügung:

Der Nachbar im Baurecht

Nachbarschaftskonflikte sind langwierig und teuer. Im schlimmsten Fall können diese soweit ausarten, dass Gesundheit und Leben auf dem Spiel stehen. Das Steiermärkische Baugesetz hat dazu subjektiv-öffentliche Rechte für den Nachbarn aufgezählt. Das Anerkennen dieser Rechte und Pflichten ist Grundlage für einen respektvollen Umgang mit den Menschen in der Nachbarschaft.

Nach Möglichkeit sollten Bauvorhaben schon im Vorfeld mit den Nachbarn abgesprochen werden, um Missverständnisse und unberechtigte Sorgen abzuklären. Spätestens bei der Bauverhandlung bzw. vor der Baufreistellung wird die Einhaltung der Nachbarrechte geprüft.

Andererseits hat der Nachbar auch das Recht des Bauwerbers auf Genehmigung seiner Bauvorhaben – im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten – zu respektieren.

Der Bürgermeister als unparteiische Baubehörde erster Instanz ist ein „Garant für die Einhaltung der Baugesetze und Normen“. Verletzungen seiner Amtspflicht werden strafrechtlich geahndet. Aufgrund dieser neutralen Position auf Basis der gesetzlichen Vorgaben ergibt sich, dass auch negative baurechtliche Entscheidungen von Seiten der Baubehörde ergehen müssen.

In jedem Fall stehen die Bauamtsmitarbeiter für weiterführende Informationen gerne zur Verfügung:

Kein Rechtsanspruch auf freie Fahrbahnen

„Obwohl der Winterdienst Tag und Nacht im Einsatz ist, sind nicht alle Straßen und zu jeder Zeit geräumt und gestreut. Autofahrer haben keinen Rechtsanspruch auf freie Fahrbahnen und müssen ihre Fahrweise und Geschwindigkeit immer den Witterungsbedingungen anpassen.“

Zitat: Hans Danzinger, ÖAMTC-Fahrtechnik

aus: auto touring, ÖAMTC-Clubzeitung, Ausgabe Dezember 2017

Pendlerbeihilfe

Es ist möglich, rückwirkend für das vergangene Kalenderjahr einen Antrag auf Pendlerbeihilfe zu stellen. Die neuen Antragsformulare sind online auf der Homepage der Arbeiterkammer Steiermark sowie in Papierform im Bürgerservice der Marktgemeinde erhältlich.

Lustig ohne Krawall

Silvester ist nicht weit und damit auch die Verlockung, mit Feuerwerks- und Knallkörpern Stimmung zu machen. Aus diesem Grund weist das Innenministerium darauf hin, dass pyrotechnische Gegenstände im Ortsgebiet verboten sind! Es bedarf dafür einer Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Bitte nehmen Sie Rücksicht – vor allem auf Kinder, ältere Mitbürger, Kranke und Tiere!

Arbeitslosenanträge

Schon gewusst? Anträge nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz können einfach über das Internet mittels eAMS-Konto gestellt werden. Die Zugangsdaten dafür sind beim AMS Hartberg anzufordern. Wer einen FinanzOnline-Zugang hat, kann sich für sein eAMS-Konto gleich über FinanzOnline registrieren.

Kontakt
AMS Hartberg
Grünfeldgasse 1, 8230 Hartberg
Tel. +43 50 904 640, ams.hartberg@ams.at

Wenn ein Tier stirbt

Ein Thema, das nicht ausschließlich Landwirte betrifft: In der Marktgemeinde Pöllau gibt es mehrere kostenlose Sammelstellen. Zu beachten ist, dass ab einem Gewicht von 30 Kilogramm die Steirische Tierkörperverwertungsges.m.b.H. & CoKG. (TKV) angerufen werden muss, um das verendete Tier direkt abzuholen (kostenpflichtig):Tel. 03453 2510. Meldungen können auch über deren Homepage erfolgen: www.sttkv.at

Bei Bedarf informiert Sandra Putz vom Referat Infrastruktur der Marktgemeinde Pöllau: Tel. (03335) 2038 600

TKV-Sammelstellen:

  • Fleischhackerei Buchberger, Mittelgasse 39a, telefonische Anmeldung: Tel.(03335) 2317
  • Naturbauer Käfer, Hinteregg 60: telefonische Anmeldung: Tel.(03335) 2088
  • Landwirt Johann Pöttler, Winkl-Boden 3: frei zugänglich
  • ASZ/Bauhof Sonnhofen: frei zugänglich

Zum Thema TKV-Container ein Hinweis, der eigentlich nicht erforderlich sein sollte: Es dürfen darin ausschließlich tote Tiere entsorgt werden. Traurig, aber wahr: Aus einem der frei zugänglichen TKV-Behälter wurden zwei lebende Hennen gerettet…

Meldung machen

Wer eine Veranstaltung plant, sollte diese nicht nur gut bewerben – es ist auch Nachstehendes zu beachten: So sollte nicht darauf vergessen werden, dass bei der Gemeinde je nach Art des Events eine Veranstaltungsmeldung (zwei Wochen vor Beginn für Gastgewerbebetriebe und Veranstaltungsstätten) oder eine Veranstaltungsanzeige (sechs Wochen davor) zu machen ist.

Ebenso sind Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird, in den meisten Fällen AKM-pflichtig – informieren Sie sich im Internet auf www.akm.at!

Bei all‘ diesen Belangen sind den Veranstaltenden Sandra Putz (Tel. (03335) 2038 600) und Walter Lembäcker (Tel. (03335 ) 2038 602) vom Referat Infrastruktur der Marktgemeinde Pöllau behilflich – informieren Sie sich rechtzeitig!