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Der Nachbar im Baurecht

Nachbarschaftskonflikte sind langwierig und teuer. Im schlimmsten Fall können diese soweit ausarten, dass Gesundheit und Leben auf dem Spiel stehen. Das Steiermärkische Baugesetz hat dazu subjektiv-öffentliche Rechte für den Nachbarn aufgezählt. Das Anerkennen dieser Rechte und Pflichten ist Grundlage für einen respektvollen Umgang mit den Menschen in der Nachbarschaft.

Nach Möglichkeit sollten Bauvorhaben schon im Vorfeld mit den Nachbarn abgesprochen werden, um Missverständnisse und unberechtigte Sorgen abzuklären. Spätestens bei der Bauverhandlung bzw. vor der Baufreistellung wird die Einhaltung der Nachbarrechte geprüft.

Andererseits hat der Nachbar auch das Recht des Bauwerbers auf Genehmigung seiner Bauvorhaben – im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten – zu respektieren.

Der Bürgermeister als unparteiische Baubehörde erster Instanz ist ein „Garant für die Einhaltung der Baugesetze und Normen“. Verletzungen seiner Amtspflicht werden strafrechtlich geahndet. Aufgrund dieser neutralen Position auf Basis der gesetzlichen Vorgaben ergibt sich, dass auch negative baurechtliche Entscheidungen von Seiten der Baubehörde ergehen müssen.

In jedem Fall stehen die Bauamtsmitarbeiter für weiterführende Informationen gerne zur Verfügung: