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Land

Öffentliches Wassergut

Was ist Öffentliches Wassergut?

Als Öffentliches Wassergut (ÖWG) werden Grundstücke bezeichnet, die in Verbindung zu einem Gewässer stehen und sich im Eigentum der Republik Österreich befinden. Verwaltet werden sie vom Land Steiermark in Zusammenarbeit mit den Baubezirksleitungen.

Die Flächen des ÖWG sind bedeutende Naturräume, die auch dem Menschen als Erholungs- und Freizeitraum zur Verfügung stehen können. Sie sind auch unverzichtbar als Hochwasserabflussbereiche und Überflutungsflächen. Daher liegt es im öffentlichen Interesse und somit im Interesse aller, diese Flächen zu schützen bzw. verantwortungsvoll zu nutzen.

Das Öffentliche Wassergut ist allgemeines Gut und kann unter Beachtung der Widmungszwecke und im Rahmen des Gemeingebrauches von allen genutzt werden.

Was ist nicht erlaubt?

Ablagerungen z. B. von Müll oder Holz oder das Entsorgen von Grünschnitt sind ausnahmslos untersagt und gesetzlich verboten. Nicht erlaubt ist das eigenmächtige Entfernen von Bäumen. Das Errichten von diversen Bauten ist ebenso nicht erlaubt, gesetzliche Bauabstände sind einzuhalten. Stauanlagen, Ufersicherungen und dergleichen müssen vorher genehmigt werden. Pflanzen, Steine, Sand, Schotter oder Wasser dürfen nur ohne die Verwendung von besonderen Vorrichtungen entnommen werden. Jegliche Einleitungen müssen vorher bewilligt werden. Für das Fischen im öffentlichen Gewässer benötigt man das Fischereirecht.

Nähere Informationen zur Nutzung des Öffentlichen Wassergutes gibt es in der Broschüre „Öffentliches Wassergut in der Steiermark“, zum Download erhältlich unter www.wasserwirtschaft.steiermark.at.

Neue Kehrordnung

Mehr Schutz und Sicherheit für die Bevölkerung durch die wiederkehrende Betriebsdichtheitsprüfung bei bestehenden Abgasanlagen bzw. Rauchfänge durch den Rauchfangkehrer. Das Ziel ist, Kohlenmonoxid- und Brandgefahr zu reduzieren.

Mit Anfang 2018 ist die neue Steiermärkische Kehrordnung in Kraft getreten. Damit soll der sichere Betrieb von Öl-, Gas- und Holzheizungen gewährleistet werden. Der Rauchfangkehrer muss künftig in regelmäßigen Abständen auch die Betriebsdichtheit von benutzten Abgasanlagen, zum Beispiel Kaminen überprüfen. Laut Schätzung von Experten sind ein erheblicher Teil der Abgasanlagen bei älteren Häusern schadhaft – man geht hier von 10 bis 30 Prozent aus. Der Rauchfangkehrer, als gesetzlich Beauftragter dieser sicherheitsrelevanten Maßnahmen, muss bei Gefahr in Verzug auch ein sofortiges Heizverbot aussprechen.

Der Gesetzgeber hat die öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer beauftragt, die Betriebsdichtheitsprüfung von Kaminen wiederkehrend – je nach Art die Betriebsart – alle 5 bis 10 Jahre durchzuführen. Bei dieser Überprüfung wird die Abgasanlage verschlossen und Überdruck aufgebaut. Geht eine gewisse Menge an Luft verloren, so ist die Abgasanlage undicht und muss saniert werden. Im schlimmsten Fall kann es bei undichten Abgasanlagen zum Brand oder sogar zu tödlichen Kohlenmonoxidvergiftungen kommen, immer wieder hört und liest man davon in den Medien, vor allem zu Beginn der kalten Jahreszeit.

Neben der Dichtheit des Kamins muss der Rauchfangkehrer auch überprüfen, ob ausreichend Luft für die Verbrennung vorhanden ist. Vor allem nach umfassenden Sanierungen an Fenstern, Türen und Fassaden sind Häuser oft so dicht, dass zu wenig Verbrennungsluft nachströmen kann.

Auch die mittlerweile vorgeschriebene Überprüfung der Heizungsanlagen auf effizienten Betrieb dient einerseits dem Umweltschutz und andererseits der eigenen Sicherheit.

In jedem Fall stehen die Bauamtsmitarbeiter für weiterführende Informationen gerne zur Verfügung: