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Amtstafel

Zivilschutz-Probealarm am 2. Oktober

Am Samstag, dem 2. Oktober 2021, wird in Österreich zwischen 12 und 12.45 Uhr der jährliche bundesweite Zivilschutz-Probealarm durchgeführt. Die Signale werden von der Bundeswarnzentrale im Einsatz- und Koordinationscenter des Bundesministeriums für Inneres bzw. von den Landeswarnzentralen in den einzelnen Bundesländern ausgelöst werden. Der Probealarm dient einerseits zur Überprüfung der technischen Einrichtungen des Warn- und Alarmsystems, andererseits soll die Bevölkerung mit diesen Signalen vertraut gemacht werden.

 

 

Kleinkläranlagen-Betreiber im Pöllauer Tal

Kleinkläranlagen wurden mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld wasserrechtlich bewilligt und mit einer Bewilligungsdauer befristet. Läuft die Bewilligungsdauer ab, besteht die Möglichkeit um Wiederverleihung (Verlängerung) des Wasserrechtes anzusuchen. Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens 6 Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Es liegt in der Verantwortung des jeweiligen Berechtigten den Antrag fristgerecht zu stellen.

Sollte das Ende der Bewilligung nicht bekannt sein, die Dauer ist im Bewilligungsbescheid angeführt, besteht die Möglichkeit entweder bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld oder beim Reinhalteverband Pöllauer Tal anzufragen.

Eine weitere Besonderheit ist, dass das Wasserrecht mit der Liegenschaft verbunden ist. Wird die Liegenschaft, mit der ein Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, übertragen, so ist vom neuen Wasserberechtigten (Besitzer) dies bei der Wasserbuchbehörde (Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld) unter Vorlage eines Grundbuchauszuges, anzuzeigen.

Sollten Sie Fragen oder Unterstützung benötigen, so wenden Sie sich bitte an den Reinhalteverband Pöllauer Tal: (03335) 4192

Wiederverleihung von Wasserrechten

Bei der Erteilung von Wasserrechten (z. B. Kläranlagen, Teichanlagen, Wasserentnahmen) ist gem. § 21 Wasserrechtsgesetz (WRG) die Bewilligungsdauer zu befristen. Läuft die Bewilligungsdauer von Wasserrechten ab, besteht die Möglichkeit, für die Wasserberechtigten um Wiederverleihung (Verlängerung) des Wasserrechtes nach § 21 Abs. 3 WRG anzusuchen. Dabei weist das WRG eine Besonderheit auf, dass nämlich frühestens 5 Jahre, spätestens aber 6 Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer das Ansuchen auf Wiederverleihung des Wasserrechtes gestellt werden muss. Das Wasserrecht ist dann durch die Behörde zu verlängern, wenn nicht öffentliche Interessen dagegensprechen und der Stand der Technik eingehalten wird.

Der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld als Wasserrechtsbehörde ist es aufgrund der Fülle der über die Jahrzehnte gewährten Wasserrechte nicht möglich, die Wasserberechtigten vor Ablauf der Frist anzuschreiben. Es liegt in der Verpflichtung der Berechtigten, die Anträge fristgerecht zu stellen. Die Bezirkshauptmannschaft ist jedoch gerne bereit über Anfrage die Bewilligungsdauer in den Bescheiden oder im Wasserbuch auszuheben, sollten Wasserberechtigte den Bewilligungsbescheid nicht archiviert haben: Tel. 03332 / 606

Fischereirechte zu verpachten

Im Zuge der öffentlichen Versteigerung am 1. Juli 2021 konnten die Fischereirechte nachfolgender Abschnitte mangels Interesse bzw. Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen nicht vergeben werden.
Interessenten haben daher weiterhin die Möglichkeit, die Fischereirechte in den angeführten Abschnitten zum erforderlichen Mindestgebot für die Dauer von 10 Jahren zu erwerben:

– Abschnitt 4: Pacht € 250,00 jährlich, indexangepasst
Saifen vom Mausbachauslauf unterhalb des Fußballplatzes bis zur Gegenschwelle des Tosbeckens der Sohlstufe auf Höhe des Hoffeldbrunnens

– Abschnitt 5: Pacht € 200,00 jährlich, indexangepasst
Saifen von der Gegenschwelle des Tosbeckens der Sohlstufe auf Höhe des Hoffeldbrunnens bis zur Hintereggbrücke (Annahof)

– Abschnitt 8: Pacht € 90,00 jährlich, indexangepasst
Dürre Saifen – vom Ursprung bis zur Einmündung in die Saifen

Voraussetzung für die Vergabe ist der gem. § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Fischereigesetz 2000, i.d.g.F., erforderliche Besitz einer Fischerkarte gem. § 9 leg. cit. für die Dauer von zumindest drei Jahren.
Angebote können schriftlich an die Marktgemeinde Pöllau, Hauptplatz 3, 8225 Pöllau per Post oder per E-Mail an gde@poellau.gv.at unter Nennung des Abschnittes gerichtet werden.
Rückfragen: Sandra Putz, Referat Infrastruktur, Tel. Nr. 03335/2038-600, sandra.putz@poellau.gv.at

Coronatests in Pöllau

Aufgrund der zu geringen Auslastung wird die Teststation der Marktgemeinde Pöllau im Schloss bis auf weiteres geschlossen.

Eine kostenlose Testmöglichkeit im Ort bietet weiterhin die Apotheke Pöllau in ihrem Nebengebäude in der Märzgasse 127. Voranmeldung unter Tel. 0800/220330 oder https://apotheken.oesterreich-testet.at

Für eine steiermarkweite Übersicht über alle Teststandorte (Teststationen, Apotheken, kontrollierte Selbsttests in Gemeinden, Selbsttestungen zuhause mittels QR-Code) klicken Sie auf: https://www.testen.steiermark.at