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Amtstafel

Ressourcen im Land behalten

Jedes Jahr ein neues Handy, ein schnellerer Laptop und eine hippe Digi-Cam: Unser Konsumverhalten lässt die weltweiten Müllberge wachsen. Ausgediente Elektrogeräte sind jedoch viel zu schade für den Abfall, denn sie enthalten wertvolle Rohstoffe, die verwertbar sind. Rund 180.000 Tonnen Elektrogeräte werden in Österreich jährlich in Umlauf gebracht. Doch nur rund 80.000 Tonnen ausgedienter Elektrogeräte werden bei den offiziellen Sammelstellen einer fachgerechten Entsorgung zugeführt. Der Rest landet im Keller, im Restmüll oder in den Autos von Altstoffsammlern, die damit wertvolle Rohstoffe ins Ausland bringen.

Im Gegensatz zu anderen Ländern haben wir in Österreich Umweltstandards, die zu den besten der Welt zählen. Behalten wir doch unsere Ressourcen im Land, wo sie optimal wiederverwendet oder umweltgerecht verwertet werden. Ressourcenknappheit und Klimawandel sollten uns eine Warnung und ein Ansporn sein, achtsam mit unseren vorhandenen Rohstoffen und der Umwelt umzugehen. Gemeinsam können wir eine lebenswerte Zukunft gestalten. Der Weg zur Sammelstelle im ASZ ist ein einfacher Schritt in die richtige Richtung!

Nähere Informationen zum Thema erhalten Sie in den Abfallsammelzentren, auf www.elektro-ade.at oder beim Abfallwirtschaftsverband Hartberg: Tel. 03332 65456

Öffentliches Wassergut

Was ist Öffentliches Wassergut?

Als Öffentliches Wassergut (ÖWG) werden Grundstücke bezeichnet, die in Verbindung zu einem Gewässer stehen und sich im Eigentum der Republik Österreich befinden. Verwaltet werden sie vom Land Steiermark in Zusammenarbeit mit den Baubezirksleitungen.

Die Flächen des ÖWG sind bedeutende Naturräume, die auch dem Menschen als Erholungs- und Freizeitraum zur Verfügung stehen können. Sie sind auch unverzichtbar als Hochwasserabflussbereiche und Überflutungsflächen. Daher liegt es im öffentlichen Interesse und somit im Interesse aller, diese Flächen zu schützen bzw. verantwortungsvoll zu nutzen.

Das Öffentliche Wassergut ist allgemeines Gut und kann unter Beachtung der Widmungszwecke und im Rahmen des Gemeingebrauches von allen genutzt werden.

Was ist nicht erlaubt?

Ablagerungen z. B. von Müll oder Holz oder das Entsorgen von Grünschnitt sind ausnahmslos untersagt und gesetzlich verboten. Nicht erlaubt ist das eigenmächtige Entfernen von Bäumen. Das Errichten von diversen Bauten ist ebenso nicht erlaubt, gesetzliche Bauabstände sind einzuhalten. Stauanlagen, Ufersicherungen und dergleichen müssen vorher genehmigt werden. Pflanzen, Steine, Sand, Schotter oder Wasser dürfen nur ohne die Verwendung von besonderen Vorrichtungen entnommen werden. Jegliche Einleitungen müssen vorher bewilligt werden. Für das Fischen im öffentlichen Gewässer benötigt man das Fischereirecht.

Nähere Informationen zur Nutzung des Öffentlichen Wassergutes gibt es in der Broschüre „Öffentliches Wassergut in der Steiermark“, zum Download erhältlich unter www.wasserwirtschaft.steiermark.at.

Sozialförderung

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Pöllau hat in seiner Sitzung vom 14. Juni 2018 einstimmig die Einführung einer haushaltsbezogenen Sozialförderung ab 1. Jänner 2019 beschlossen:

Der Gemeinderat hat die rechtliche Verpflichtung, innerhalb der aktuellen Funktionsperiode im neuen Gemeindegebiet einheitliche Abgabenverordnungen zu beschließen, um dem Gebot der Gleichheit sämtlicher Abgabepflichtigen Genüge zu tun. Im Rahmen dieser Bearbeitung wurde auch die finanzielle Belastung der Haushalte erkannt und versucht, sozial Schwächeren eine Unterstützung zu gewähren. Die Höhe der Förderung liegt bei maximal € 50,-.

Höhe der Förderung für Haushalte mit gemeindeeigenen
– Wasseranschluss: € 30,-
– Kanalanschluss: € 20,-
– Wasser- und Kanalanschluss: € 50,-

Ansuchen Sozialförderung

Bundesförderungen für erneuerbare Energien

Neben dem Land Steiermark hat nun auch der Bund seine Förderungen für erneuerbare Energien veröffentlicht. Gefördert werden Photovoltaikanlagen, thermische Solaranlagen, Holzheizungen sowie thermische Sanierungen.

Photovoltaikanlagen werden bis 5 kWp mit max. € 275/kWp gefördert.

Thermische Solaranlagen ab einer Fläche von 4 m² werden mit max. € 700 gefördert. Das Wohnhaus muss älter als 15 Jahre alt sein.

Auch die Heizungsumstellung wird gefördert: Stückholz-, Pellets- und Hackschnitzelheizungen werden in Kombination mit einer thermischen Sanierungsmaßnahme mit max. € 5.000 gefördert. Ohne einer thermischen Sanierung werden Pellets- und Hackschnitzelheizungen mit max. € 2.000 gefördert.

Thermische Sanierungen werden vom Bund im Rahmen vom Sanierungsscheck 2018 mit max. € 7.000 gefördert.

Die Einreichung für alle Bundesförderungen erfolgt online auf www.klimafonds.gv.at. Eine Kombination mit den Direktförderungen vom Land Steiermark ist möglich. Gerne steht die Lokale Energieagentur – LEA für weitere Fragen unter office@lea.at bzw. unter der Telefonnummer 03152/8575-500 zur Verfügung.

Immobilienangebot kostenfrei auf die Homepage

Die Marktgemeinde Pöllau hat eine Internet-Plattform eingerichtet, auf welcher folgende Angebote kostenfrei veröffentlicht werden können:

 Bauplatzverkauf
 Verkauf von Haus oder Wohnung
 Vermietung von Haus oder Wohnung
 Verkauf landwirtschaftlicher Grundflächen
 Verpachtung von landwirtschaftlichen Grundflächen

Die Angebote können direkt auf der Homepage eingegeben werden:

https://www.marktgemeinde-poellau.at/bauen-wohnen/immobilie-anbieten /

Oder Sie kommen mit Text und aussagekräftigen Fotos ins Bauamt. Nutzen Sie dieses Service, um Ihr Angebot regional zielgerichtet zu veröffentlichen oder um nach Angeboten im Pöllauer Tal zu suchen.

Heizverbot bei fehlender Verbrennungsluftzufuhr

Jede Feuerstätte benötigt für eine optimale und wirtschaftliche Verbrennung ausreichend Luft (Verbrennungsluft).

Die verbrauchte Luft verlässt durch die Abgasanlage die Wohnung und die notwendige Verbrennungsluft strömt durch Mauerritzen, Fenster- und Türschlitze nach. Der optimale und gefahrlose Abzug der Abgase ist somit gewährleistet (der sogenannte „Rauchfangzug“ ist möglich).

Veränderungen am oder im Gebäude können die Verbrennungsluftzufuhr deutlich verschlechtern:

  • █ Einbau oder Abdichtung neuer Türen oder Fenster
  • █ Wärmedämmung der Außenwand
  • █ Änderung von Lüftungsquerschnitten
  • █ Austausch oder Neuinstallation von Feuerstätten
  • █ Einbau von Luft absaugenden Einrichtungen (Dunstabzüge, WC-Ventilatoren, Staubsauganlagen, Wärmepumpen, kontrollierte Wohnraumlüftungen, etc.)

 

Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, im Rahmen des „4-Pascal-Testes“ die notwendige Verbrennungsluft-Zufuhr zu überprüfen. Bei negativem Messergebnis muss die Gemeinde als Baubehörde ein Heizverbot erlassen.

 

Grundsätzlich unterscheidet man zwei Ursachen:

 

  1. Raumverbundproblem: Der 4-Pascal-Grenzwert wird generell nicht erreicht. Dazu gibt es folgende Lösungsmöglichkeiten:

 

  • ╬ Einbau eines Raumverbund-Bauteiles (z.B. Lüftungsgitter Küche-Vorraum, etc.)
  • ╬ Herstellung eines Außenluftanschlusses (nur bei dafür geeigneten Feuerstätten)
  • ╬ Kontrollierte Fensterlüftung (z.B. robatherm – Fensterlüftung, im Kunststoffkasten werden Nylonfäden druckgesteuert)

 

–> Neuerliche Messung durch Rauchfangkehrer notwendig;

 

 

  1. Bei Dunstabzugbetrieb wird der 4-Pascal-Grenzwert nicht erreicht:

 

  • ╬ Erstellung eines Außenluftanschlusses (nur bei dafür geeigneten Feuerstätten)
  • ╬ Einbau eines Druckwächters bei Dunstabzug
  • ╬ Einbau eines Betriebszwischenschalters für den Dunstabzug, damit dieser nur bei gekipptem Fenster den Betrieb freigibt.

 

–> Erklärung des Eigentümers über den Einbau einer geeigneten Maßnahme an das Bauamt;

 

Weitere Infos erhalten Sie gerne von den Mitarbeitern des Bauamtes der Marktgemeindeamtes Pöllau, 8225 Schulplatz 48 (ehemalige Schlossparkschule) während der Parteienverkehrszeiten:

Änderung der Ökoförderung für Photovoltaikanlagen

Derzeit werden Photovoltaikanlagen vom Land Steiermark nicht gefördert. Dadurch haben manche Errichter von PV-Anlagen auch keine Gemeindeförderung erhalten.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 05.04.18 einstimmig beschlossen, dass trotz fehlender Landes- oder Bundesförderung eine Gemeindeförderung in Höhe von € 100,- pro kWP, max. jedoch € 500,- an Förderung ausbezahlt werden. In solchen Fällen entfällt der Sockelbetrag in Höhe von € 200,-. Die übrigen Fördervoraussetzungen müssen eingehalten werden. Die geänderten Richtlinien treten rückwirkend mit 01.01.2018 in Kraft.

 

Für Fragen stehen die Mitarbeiter des Bauamtes gerne zur Verfügung.