Skip to content Skip to left sidebar Skip to right sidebar Skip to footer

Marktgemeindeamt

Heizverbot bei mangelhaftem Rauchfangkehrerbefund

Mit der Steierm. Kehrordnung 2018 muss der öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer mind. alle 10 Jahre die Abgasanlagen (Rauchfänge) auf Betriebsdichtheit prüfen, Heizungsanlagen mind. alle 2 Jahre.

Im Zuge solcher Überprüfungen werden immer wieder Mängel festgestellt, welche Leben und Gesundheit der Bewohner gefährden können. Wenn die Baubehörde Kenntnis von solchen Mängeln bei Abgasanlagen (Rauchfänge) oder Heizungsanlagen erlangt, hat sie als Sofortmaßnahme ein Benützungsverbot behördlich auszusprechen. Haben Sie daher bitte Verständnis, wenn bei einem mangelhaften Rauchfangkehrer-Befund automatisch der negative Bescheid der Behörde folgt.

Nach Sanierung des Mangels und positivem Rauchfangkehrerattest kann die Anlage wieder benützt werden. Die Vorteile eines dichten Rauchfanges:
• Verhinderung von gesundheitsschädlichem oder tödlichem Abgasaustritt in Wohnräume
• Verhinderung von Feuchteschäden
• Senkung der Brandgefahr insbesondere in Zwischendecken
• optimale Funktion (Zug) der Feuerstätte durch dichte Abgasanlagen

Für Fragen steht das Bauamt gerne zur Verfügung.

Einfriedungen und Bepflanzungen im Bereich von Gemeindestraßen

Einfriedungen und Zäune entlang von öffentlichen Gemeindestraßen sind innerhalb von 2 M von der Grundgrenze immer bewilligungspflichtig.

• Bis zu einer Höhe von 1,50 m im Anzeigeverfahren,
• ab 1,50 m im Bewilligungsverfahren;

Sie müssen von der Straßengrenze im Allgemeinen einen Abstand von mind. 2,00 m einhalten. Massive Mauern und Sockel unterliegen strengeren Bestimmungen. Die nachstehende Skizze veranschaulicht die Bestimmungen des Räumlichen Leitbildes:

Bei Errichtung eines Einfahrtstores muss zwischen der öffentlichen Straße (Asphaltrand) bzw. dem Gehsteigrand und dem Tor ein Mindestabstand von 5,00 m gegeben sein, wenn nicht außerhalb der Einzäunung neben der Einfahrt die Abstellmöglichkeit für mind. 1 PKW gegeben ist (Einfahrt muss immer frei bleiben).

Entlang der Straße dürfen Sträucher oder Bepflanzungen vor dem Schnitt nicht über die vorgegebene Abstandslinie in die Straße ragen.

Besonders zu beachten ist, dass bei der Errichtung von Zäunen und Bepflanzungen im Bereich von Grundstückseinfahrten keine Sichtbehinderung geschaffen wird, und es darf auch keine Gefährdung der Straßenbenützer entstehen.

Bei Landesstraßen gelten größere Abstände: 5 m bzw. 15 m; hier ist gesondert anzusuchen;

Was soll verwendet werden?
 nur einheimische Pflanzen bzw. Sträucher
 keine feuerbrandgefährdeten Ziergehölze

Aushubmaterial rechtssicher lagern

Im Zuge von Bauprojekten kommt es immer wieder zu Anfragen, wo das überschüssige Aushubmaterial abgelagert werden kann.

Ebenso gibt es Grundeigentümer bzw. Landwirte, welche ihre Grundstücke durch Geländeauffüllungen aufwerten und damit die Bewirtschaftung verbessern möchten.

Dazu verweisen wir ausdrücklich auf nachstehende gesetzliche Vorgaben:

1. Anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Bauamt einreichen:

Bei Veränderungen des natürlichen Geländes im Bauland oder an Bauland angrenzend;

2. Ansuchen bei der Bezirkshauptmannschaft um naturschutzrechtliche oder forstrechtliche Bewilligung:

Bei Veränderung des natürlichen Geländes im Freiland zur Verbesserung der Bewirtschaftung; nähere Auskünfte dazu erteilen:
– landwirtschaftliche Agrarstrukturverbesserungen zur ALSAG-Beitragsfreiheit: Herr Ing. Werner Prettenthaler 0676 866 43 308
– Naturschutzrecht: Frau Mag. Elisabeth Pölzler-Schalk 0676 866 43 360
– Waldgrundstück (Forstrecht): OFR DI Franz Hippacher unter der Tel.Nr. 0676 866 40 370


3. ALSAG-Beitragspflicht:

Lt. Altlastensanierungsgesetz wird nach folgenden Abfällen unterschieden:
– Bodenaushub: 0-5 % bodenfremde Bestandteile; nur bei zulässiger Verwendung beitragsfrei! (= für Schüttung mit entspr. Bewilligungen nach Baurecht, Naturschutzrecht, Forstrecht, Wasserrecht, etc.)
– Erdaushub: 6-49 % bodenfremde Bestandteile wie z.B. Ziegel, organ. Abfälle, Wurzelstöcke, etc.; nur bei zulässiger Verwendung beitragsfrei! (= für Schüttung mit entspr. Bewilligungen nach Baurecht, Naturschutzrecht, Forstrecht, Wasserrecht, etc.)
– Baurestmassen ab 50 % bodenfremde Bestandteile  beitragspflichtig (ab € 9,20 pro angef. Tonne)
Unabhängig von der Beitragspflicht muss der Grundeigentümer genaue Aufzeichnungen und Nachweise führen. Lt. Gesetz ist er auch für die Beitragsfreiheit nachweispflichtig!

Er hat daher eine Liste mit folgenden Daten zu führen:
– allen Daten des Anlieferers (Name, Anschrift, Tel.),
– Zeitpunkt der Ablagerung
– Menge der Ablagerung
– Art der Ablagerung
– Fotodokumentation mit Tagesdatum
Beitragspflichtig ist immer der Auftraggeber. Daher ist es besonders wichtig, immer eine entsprechende Schüttvereinbarung schriftlich zu unterfertigen, woraus hervorgeht, wer der Auftraggeber und somit der Abgabepflichtige ist. Für nichtgemeldete abgabepflichtige Tätigkeiten sind empfindliche Strafen vorgesehen.

Jedes Vorhaben ist einzeln zu beurteilen. Eine verbindliche Auskunft zum Altlastensanierungsbeitrag kann nur vom Zollamt Graz gegeben werden.

4. Nachbarn und Berechtigte:

Es sind

 die geänderten Abflussverhältnisse,
 Erosionsprobleme,
 bestehende Leitungsführungen,
 Servitute,
 Nachbargrundgrenzen, etc.

zu berücksichtigen und das Einvernehmen mit Nachbarn und Berechtigten herzustellen.

Weitere Infos erhalten Sie gerne von den Mitarbeitern des Bauamtes.