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Marktgemeindeamt

Immobilien kostenfrei bei Willhaben inserieren

Die Marktgemeinde Pöllau hat seit 2017 eine eigene Immobilien-Plattform auf ihrer Homepage betrieben. Auf dieser konnte nach den angebotenen Immobilien gesucht werden bzw. konnten diese dort direkt angeboten werden.

Anfang Oktober wurde dieses Service in Zusammenarbeit mit der Regionalentwicklung Oststeiermark und der größten österreichischen Immobilienplattform „Willhaben“ abgeändert:

Immobilien Pöllau – Marktgemeinde Pöllau – Wohnen und Leben im Naturpark Pöllauer Tal (marktgemeinde-poellau.at)

Damit ergeben sich folgende Vorteile für Immobilienanbieter:

  • Sämtliche Angebote im Gemeindegebiet können kostenlos eingegeben und veröffentlicht werden.
  • Das Inserat erreicht nun einen wesentlich größeren Interessentenkreis.
  • Wer bisher auf Willhaben kostenpflichtig inseriert hat, kann dies nunmehr kostenfrei erledigen.

und für Immobiliensuchende:

  • Nunmehr sind sämtlich angebotenen Immobilien direkt unter „willhaben“ abrufbar und man kann entsprechende Suchagenten setzen. Dann erhält man automatisch die neuesten Angebote.

Die bisherige Plattform wurde inaktiv gesetzt und sämtliche Angebote können hier nicht mehr abgerufen werden. Bestehende Angebote müssen also erneut eingegeben werden. Bei Fragen oder Problemen können Sie gerne im Bauamt Pöllau rückfragen.

Schritt für Schritt zur neuen Heizung

Aufgrund der Energiekrise stellt sich für viele Haus- und Wohnungsbesitzer die Frage, ob die bestehende, veraltete Heizungsanlage nicht getauscht werden soll. Ein neues Heizsystem ist eine Investition in die Zukunft und muss gut durchdacht sein. Wir empfehlen dazu folgende Vorgangsweise:

  1. Vereinbaren Sie eine firmenunabhängige und produktneutrale Energieberatung. Diese Beratung kann vor Ort, per Telefon oder auf digitalem Weg erfolgen.
  2. Informieren Sie sich im Internet u.a. auf www.kesseltausch.at oder etwa auf örtlichen Informationsveranstaltungen.
  3. Planen Sie Ihr neues klimafreundliches Heizsystem mit einem professionellen Fachbetrieb. Die regionalen Anbieter stehen dazu gerne zur Verfügung.
  4. Informieren Sie sich persönlich im Bauamt, welche baurechtlichen Meldungen notwendig sind und welche Gemeindeförderungen zusätzlich beantragt werden können.
  5. Sichern Sie sich Ihre Förderung durch Registrierung auf www.kesseltausch.at, sobald Ihr Projekt baureif oder abgeschlossen ist.
  6. Genießen Sie Ihr neues, wohlig warmes Zuhause mit heimischer, krisensicherer und klimafreundlicher Energie.

Batteriespeicher baurechtlich melden

Aufgrund der Energiekrise und der bestehenden Einspeiseproblematik planen manche Eigentümer von Photovoltaikanlagen den Einbau eines stationären Batteriespeichers. Auch hier bitten wir vorweg in das Bauamt zu kommen und den Standort für solche Anlagen abklären zu lassen. Je nach Größe und Gegebenheit ist ein eigener Raum mit erhöhter Brandgefahr (ähnlich einem Heizraum) vorzusehen.

Bis zu einem Energiegehalt von 20 kWh sind solche Batterien meldepflichtig, darüber bewilligungspflichtig. Im Brandschadensfall kann die ordnungsgemäße Meldung von großer Bedeutung werden.

Novelle Stmk.Baugesetz

Mit 29.06.2022 sind die letzten Novellen des Stmk. Bau- und Raumordnungsgesetzes in Kraft getreten. Nachstehende wesentliche Änderungen sind u.a.:

  • Bei Bauansuchen für Neu- oder Zubauten ist das Baugrundstück vorweg vermessen zu lassen, sofern es nicht schon im Grenzkataster aufscheint.
  • Vermessungsurkunde muss der Fertigstellungsanzeige für Neu- und Zubauten von Gebäuden beigelegt werden. Sollte die tatsächliche Lage mit der bewilligten Lage nicht übereinstimmen (Aliud), muss das Bauwerk baubehördlich als Neubau betrachtet werden und es ist ein entsprechendes Bauansuchen auf Grundlage der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen einzubringen.
  • Kesseltausch von Feuerungsanlagen (ohne bauliche Änderungen oder Nutzungsänderungen) sind meldepflichtig mit entspr. Nachweisen
  • Bei Stilllegung von Tierhaltung für mind. 10 Jahre erlischt die Bewilligung dazu. Das neuerliche Einstellen von Tieren ist baurechtlich zu genehmigen (Geruchsgutachten).
  • Vergrößerung von rechtmäßig bestehenden Wohnbauten im Freiland auf max. 250 m² Bruttogeschossfläche mit max. 2 Wohneinheiten, wenn in den letzten 10 Jahren ein durchgehender Hauptwohnsitz nachgewiesen wird, Verdoppelungsmöglichkeit im Freiland bleibt weiterhin bestehen
  • alte Baulandmobilisierungsverträge und alte Bebauungsfristen laufen weiter
  • neue Bebauungsfristen nur mehr mit 5 Jahren und mit Leistung einer Raumordnungsabgabe (2 % vom Baugrundstückspreis/Jahr) oder Freilandrückwidmung nach Rechtskraft des Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes
  • Ersichtlichmachung von Geruchszonen anstelle von Geruchsschwellenabständen und Belästigungsbereichen bei Tierhaltungsbetrieben