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Novelle Stmk.Baugesetz

Mit 29.06.2022 sind die letzten Novellen des Stmk. Bau- und Raumordnungsgesetzes in Kraft getreten. Nachstehende wesentliche Änderungen sind u.a.:

  • Bei Bauansuchen für Neu- oder Zubauten ist das Baugrundstück vorweg vermessen zu lassen, sofern es nicht schon im Grenzkataster aufscheint.
  • Vermessungsurkunde muss der Fertigstellungsanzeige für Neu- und Zubauten von Gebäuden beigelegt werden. Sollte die tatsächliche Lage mit der bewilligten Lage nicht übereinstimmen (Aliud), muss das Bauwerk baubehördlich als Neubau betrachtet werden und es ist ein entsprechendes Bauansuchen auf Grundlage der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen einzubringen.
  • Kesseltausch von Feuerungsanlagen (ohne bauliche Änderungen oder Nutzungsänderungen) sind meldepflichtig mit entspr. Nachweisen
  • Bei Stilllegung von Tierhaltung für mind. 10 Jahre erlischt die Bewilligung dazu. Das neuerliche Einstellen von Tieren ist baurechtlich zu genehmigen (Geruchsgutachten).
  • Vergrößerung von rechtmäßig bestehenden Wohnbauten im Freiland auf max. 250 m² Bruttogeschossfläche mit max. 2 Wohneinheiten, wenn in den letzten 10 Jahren ein durchgehender Hauptwohnsitz nachgewiesen wird, Verdoppelungsmöglichkeit im Freiland bleibt weiterhin bestehen
  • alte Baulandmobilisierungsverträge und alte Bebauungsfristen laufen weiter
  • neue Bebauungsfristen nur mehr mit 5 Jahren und mit Leistung einer Raumordnungsabgabe (2 % vom Baugrundstückspreis/Jahr) oder Freilandrückwidmung nach Rechtskraft des Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes
  • Ersichtlichmachung von Geruchszonen anstelle von Geruchsschwellenabständen und Belästigungsbereichen bei Tierhaltungsbetrieben