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Amtstafel

Leitungsservitute

Im Rahmen von Grabungsarbeiten und bei jeglichen Baueinreichungen ist vorweg abzuklären, ob unterirdische Leitungen betroffen sind.

Speziell bei älteren Leitungsführungen wurden keine Warnbänder und Schutzplatten verwendet, sodass Grabungsschäden und kostenintensiven Reparaturen „vorprogrammiert“ sind.

Bei Strom-Freileitungen sind die notwendigen Schutzabstände unbedingt einzuhalten, um Leben und Gesundheit nicht zu gefährden. Bei Bedarf werden vom Netzbetreiber Schutzisolierungen angebracht.

Nachstehend eine kurze Aufstellung möglicher Leitungsträger:

Wasserleitungen Marktgemeinde, Genossenschaft, Private Betreiber
Kanal Reinhalteverband Pöllauer Tal, GF DI (FH) Andreas Felberbauer, Marktgemeinde Pöllau
Stromleitung Feistritzwerke Steweag GmbH
Postleitung A1-Telekom, Planbeauskunftung online: https://www.a1.net/plugselfcare/application.xhtml#
Oberflächenwasserkanäle, Drainageleitungen, etc. Marktgemeinde, Private Betreiber, etc.

Das Leitungsnetz des Reinhalteverbandes Pöllauer Tal ist bereits über die „GIS-Steiermark-Seite“ online abrufbar:

Im Rahmen der Bewilligung von Bauvorhaben wird vom Bauamt im Besonderen darauf hingewiesen, dass bei Bedarf rechtzeitig mit dem Leitungsträger das Einvernehmen herzustellen ist.

Bauen im Grünen

Nach unserem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz soll die Wohnbebauung grundsätzlich im gewidmeten Bauland stattfinden. Außerhalb dieses Baulandes – sprich Freiland – sind nur wenige Ausnahmen möglich:

– land- und forstwirtschaftliche Nutzung (aufrechte Landwirtschaft im Sinne des ROG)
– Um- und Zubau bestehender rechtmäßiger baulicher Anlagen (max. Verdoppelung)
– Nutzungsänderungen im Rahmen der Verdoppelung
– Generell unter Beachtung der Vorgaben der Baubezirksleitung Oststeiermark (Landschaftsschutz)

Im landwirtschaftlichen Bereich ist der aufrechte Betrieb eine Grundvoraussetzung für die positive Beurteilung. Sollte ein Betrieb eine Reduktion oder gar Stilllegung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit planen, möge er sich rechtzeitig im Bauamt über den baurechtlichen Bestand seiner Liegenschaft informieren.

Nach der Stilllegung kann der notwendige Bedarf für bestimmte Baulichkeiten nicht mehr belegt werden und bestimmte Bauvorhaben können dann auch nicht mehr bewilligt werden.

Kommen Sie ins Bauamt und informieren Sie sich über die Möglichkeiten zur Sicherung des baurechtlichen Bestandes.