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Bauamt-Infos

Luftwärmepumpen – Schallgrenzwerte beachten

Durch Luftwärmepumpen kommt es immer wieder zu Beschwerden wegen störender Geräusche. Meist dann, wenn die Anlagen im Freien aufgestellt sind. Je nach Flächenwidmung und der vorherrschenden Umgebungsgeräuschsituation ergeben sich nach der ÖAL-Richtlinie 6/18 bzw. der ÖNORM S 5021 Lärmrichtwerte. Als Beispiel sei für ein ländliches Wohngebiet ein A-bewerteter Schalldruckpegel von max. 30 Dezibel an der Grundgrenze als Zielwert genannt.

Die Errichtung einer Luftwärmepumpe ist bei der Gemeinde anzuzeigen. Bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • Formular Bauanzeige (kann auch im Bauamt ausgefüllt werden)
  • Lageplan mit Grundrissen, Schnitten, Ansichten und Beschreibungen von befugtem Planer
  • Bestätigung des Planverfassers über baurechtliche Anforderungen
  • Nachweis über den zulässigen Schallleistungspegel an der Grundstücksgrenze und zum nächstgelegenen Objekt durch befugte Personen oder Unternehmen

Vor dem Ankauf einer Wärmepumpe zu beachten:

  • Schalldruckpegel mit dem Lieferanten innerhalb der Grenzwerte festlegen
  • günstige Platzierung der Anlage wegen der Schallreflexionen durch andere Bauteile
  • ev. Einhausung in Absprache mit dem Lieferanten

Damit ist man für sich und seine Rechtsnachfolger abgesichert und die nachbarschaftlichen Beziehungen werden nicht beeinträchtigt. Weiterführende Informationen sind auch unter folgendem Link abrufbar: Bauamt-Info

„Pickerl“ für Zentralheizungen

Ab sofort müssen regelmäßig alle Zentralheizungen für Öl, Gas und feste Brennstoffe überprüft werden. Mit dem „Steiermärkischen Feueranlagengesetz“ wird die regelmäßige Überprüfung von Zentralheizungsanlagen gesetzlich vorgeschrieben. Danach müssen alle Zentralheizungsanlagen für Öl, Gas und feste Brennstoffe wie Holz oder Kohle im Abstand von ein bis drei Jahren (je nach Leistung der Anlage und Brennstoff) überprüft werden. So soll der effiziente und umweltfreundliche Betrieb der Heizung sichergestellt werden.

Das Ergebnis der Überprüfung durch den Rauchfangkehrer oder den Prüfberechtigten fließt dann in die neue Heizungsdatenbank des Landes Steiermark ein. Kommt es zu keiner fristgerechten Prüfung der Anlage oder werden die Emissionsgrenzwerte überschritten, muss die Behörde im Extremfall – ähnlich wie bei der „Pickerlüberprüfung“ beim Auto – eine Stilllegung der Heizung anordnen.

Die Kosten für die Überprüfung liegen – je nach Brennstoff –zwischen € 39 und € 50, sie müssen vom Betreiber der Anlage übernommen werden.

Auch die regelmäßige Inspektion von Zentralheizungsanlagen, die mehr als 20 KW an Leistung haben, muss im Intervall von 4 bis 8 Jahren durchgeführt werden. Hier geht es um Effizienz, Dimensionierung der Anlage und den Dämmstandard des Gebäudes. Der Rauchfangkehrer muss auch hier die vorgegebenen Fristen überwachen und bietet, neben den gelisteten Sachverständigen, auch diese Inspektionen an.

Diese EU-Vorgabe ist umzusetzen, da Österreich bis 2030 den Schadstoffausstoß im Bereich Gebäude, Landwirtschaft und Verkehr um 36 % reduzieren muss. Wenn also die Effizienz von Feuerungsanlagen in ganz Europa überprüft wird, dann wird sich über die nächsten Jahre ein bemerkbarer Umwelteffekt einstellen. Und das ist jedenfalls ein dringend notwendiger Schritt zur Erreichung der vereinbarten Klimaziele.

Anonyme Anzeigen

Das Bauamt wird leider immer öfter mit anonymen Anzeigen konfrontiert. Meist handelt es sich dabei um bauliche Anlagen im Freiland wie Gartenhütten, Fischerhütten, Nebengebäude und dergleichen. Sobald die Baubehörde von solchen Objekten Kenntnis erlangt, hat sie zu prüfen, ob es sich um einen rechtmäßigen Bestand handelt.

Der Bürgermeister bzw. die Baubehörde haben da keine Wahlmöglichkeit. Jedes „Nichttätigwerden“ wird als „Amtsmissbrauch“ mit Anklage und Verurteilung abgestraft.

Wenn keine Bewilligung vorliegt und das Gebäude nach 1968 gebaut wurde, muss ein Lokalaugenschein mit dem bautechnischen Sachverständigen durchgeführt und die Bewilligungsfähigkeit geprüft werden.

Aufgrund der restriktiven Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes (§ 33 und folgende) ist oftmals eine nachträgliche Bewilligung nicht möglich. In diesem Fall ergeht bescheidmäßig ein Beseitigungsauftrag an den Grundstückseigentümer. Wenn das Gebäude innerhalb der festgesetzten Frist nicht entfernt wird, hat die Baubehörde den Beseitigungsauftrag an die Bezirkshauptmannschaft zur Vollziehung weiterzuleiten.

Da dies mit hohen Kosten verbunden ist, bitten wir alle Bauherren bzw. Grundeigentümer, sich vor Errichtung einer baulichen Anlage umfassend zu informieren. Die Mitarbeiter im Bauamt stehen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

Abschließend sei angemerkt, dass eine Anzeige unter dem Mantel der Anonymität meist auf ein feiges und asoziales Verhalten hinweist und dem Denunzianten mangelndes Selbstwertgefühl attestiert wird.

Peter Retter, Bauamtsleiter

Vor Benützung des Neu- oder Umbaus Bauamt kontaktieren

Der Bauherr hat die Vollendung der Bauausführung der Baubehörde mitzuteilen und grundsätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Bescheinigung des Bauführers oder Befugten gem. §38, Abs.2 Stmk.Baugesetz über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung (damit entfällt die Endbeschau)
  • Bauführerstempel auf Bauplan und Baubeschreibung
  • Überprüfungsbefund des Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsgem. Ausführung der Rauchfänge
  • Überprüfungsbefund eines befugten Elektrounternehmens über die ordnungsgemäße Ausführung der Elektroinstallationen
  • Dichtheitsbescheinigung für Hauskanalleitungen

Sollte die Bescheinigung des Bauführers gem. § 38,Abs.2, Stmk. Baugesetz, fehlen, gibt die Gemeinde den Termin für die Endbeschau bekannt.

Bei der Endbeschau wird durch den jeweiligen bautechnischen Sachverständigen die Einhaltung der Auflagen der Baubewilligung und der baurechtlichen Vorschriften überprüft.  Die Pläne und Baubeschreibung müssen jedoch vom Bauführer abgestempelt sein. Aufgrund der Endbeschau erstellt die Gemeinde bescheidmäßig die Benützungsbewilligung mit den erforderlichen Auflagen.

Wer oder was ist ein Bauführer?

Der Bauherr muss für sein Bauvorhaben eine befugte Firma namhaft machen. Dieser sogenannte Bauführer muss

  1. die gewerbliche Berechtigung für entsprechende Bauausführungen besitzen (Baumeister, Zimmermeister für Holzbauten, Techniker, etc.)
  2. den Baubeginn im Bauamt melden.
  3. Plan und Baubeschreibung im Bauamt unterschreiben
  4. die Verantwortung für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage übernehmen

Ohne Bauführerstempel kann keine Benützungsbewilligung erteilt werden und ein allenfalls begonnenes Bauvorhaben ist einzustellen bzw. zu beseitigen, da es keinen rechtmäßigen Bestand darstellt.

Bei Durchsicht der Bauakten wird immer wieder festgestellt, dass kein Bauführerstempel vorhanden ist. Es ergeht die dringende Bitte alle Bauherren, ihre Baupläne und Baubeschreibungen zu kontrollieren. Spätestens vor Benützung des Vorhabens wird der Bauführerstempel kontrolliert! Dann kann es aber auch schon zu spät sein (Firma existiert nicht mehr oder verweigert die Namhaftmachung, etc.).

Bewilligungspflicht bei Abbruch beachten

Der Abbruch bzw. das Abtragen von Gebäuden oder baulichen Anlagen ist bewilligungspflichtig bzw. mitteilungspflichtig und seit 01.01.2016 mit der Recycling-Baustoffverordnung gesetzlich neu geregelt.

Grundsätzlich gilt, dass alle Stoffe, die beim Rückbau (Abbruch, Abtrag) oder Bodenaushub auftreten, als Abfall zu betrachten sind. Als Abfallbesitzer ist der Bauherr vielfältigen Verpflichtungen unterworfen. So ist er beispielsweise nach dem Abfallwirtschaftsgesetz dazu verpflichtet, alle anfallenden Abfälle einem dafür befugten Abfallsammler oder Abfallbehandler nachweislich zu übergeben.

In der Praxis werden diese Verpflichtungen oft Professionisten, wie z.B. dem Bau- oder Abbruchunternehmen im Rahmen der Auftragserteilung übertragen.

Die Vorgaben für die Verwertung und Beseitigung von Baurestmassen bzw. Bodenaushub sind umfassend und sollten wie folgt beachtet werden:

  1. Der Eigentümer holt sich vom Bauamt die Erstinformation. Hier wird die weitere Vorgangsweise besprochen.
  2. Je nach Umfang der Arbeiten sind von einem befugten Planer bzw. entsprechenden Professionisten die Einreichunterlagen zu erstellen.
  3. Erst ab Rechtskraft des Bescheides bzw. Einlangen der Mitteilung darf mit dem Abbruch bzw. Rückbau begonnen werden.
  4. Die sortenreine Trennung ist zu dokumentieren (Fotos, Entsorgungsnachweis, Lieferscheine, Rechnungen, etc.) und 7 Jahre aufzubewahren.
  5. Ein ev. zu zahlender Altlastenbeitrag (ALSAG) ist mit dem Entsorger abklären.

Weiterführende Informationen werden im Bauamt gerne ausgegeben bzw. sind im Internet wie folgt abrufbar:

www.baurestmassen.steiermark.at

www.abfallwirtschaft.steiermark.at

Tipp: Das Bauamt als Drehscheibe für Aushubmaterial: Anbieter und Nachfragende können direkt im Bauamt Pöllau ihr Angebot bzw. ihren Bedarf kostenfrei bekanntgeben.

Jedoch ist jeder geplante Aushub bzw. jede geplante Anschüttung vorher dem Bauamt entsprechend mitzuteilen!