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Bauen im Freiland nur eingeschränkt möglich

Das Stmk. Raumordnungsgesetz schränkt Bautätigkeiten im „nicht gewidmeten Bauland“ restriktiv ein:

Im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft können Um- und Zubauten sowie Nutzungsänderungen relativ einfach begründet werden und sind somit bewilligungsfähig. Als Landwirt im Sinne dieses Raumordnungsgesetzes ist eine aufrechte Bewirtschaftung mit entsprechenden Einkommensgrundlagen notwendig. Im Zweifelsfalles ist ein Gutachten der Agrarbezirksbehörde einzuholen.

Allen Landwirten wird daher empfohlen, ihren baulichen Bestand auf bewilligte Rechtmäßigkeit zu prüfen (Bau- und Benützungsbewilligung). Durch eventuelle Grundstücksverkäufe, Verpachtungen oder Gesetzesänderunen geht die „Landwirteeigenschaft im Sinne des Raumordnungsgesetzes“ verloren. Dann sind einzelen Bauvorhaben, Bestandsgebäude oder Nutzungsänderungen nicht mehr bewilligungsfähig. Im schlimmsten Fall kann es zu einem Abbruch von bereits bestehenden Gebäuden kommen.

Außerhalb der Land- und Forstwirtschaft sind Um- und Zubauten sowie Nutzungsänderungen nur eingeschränkt möglich.

  • Bitte informieren Sie sich immer vor Beginn von Bautätigkeiten oder Nutzungsänderungen.
  • Prüfen Sie Ihre bestehenden Gebäude auf Rechtmäßigkeit.
  • Das Team des Bauamtes steht kostenfrei zur Verfügung.