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Anonyme Anzeigen

Das Bauamt wird leider immer öfter mit anonymen Anzeigen konfrontiert. Meist handelt es sich dabei um bauliche Anlagen im Freiland wie Gartenhütten, Fischerhütten, Nebengebäude und dergleichen. Sobald die Baubehörde von solchen Objekten Kenntnis erlangt, hat sie zu prüfen, ob es sich um einen rechtmäßigen Bestand handelt.

Der Bürgermeister bzw. die Baubehörde haben da keine Wahlmöglichkeit. Jedes „Nichttätigwerden“ wird als „Amtsmissbrauch“ mit Anklage und Verurteilung abgestraft.

Wenn keine Bewilligung vorliegt und das Gebäude nach 1968 gebaut wurde, muss ein Lokalaugenschein mit dem bautechnischen Sachverständigen durchgeführt und die Bewilligungsfähigkeit geprüft werden.

Aufgrund der restriktiven Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes (§ 33 und folgende) ist oftmals eine nachträgliche Bewilligung nicht möglich. In diesem Fall ergeht bescheidmäßig ein Beseitigungsauftrag an den Grundstückseigentümer. Wenn das Gebäude innerhalb der festgesetzten Frist nicht entfernt wird, hat die Baubehörde den Beseitigungsauftrag an die Bezirkshauptmannschaft zur Vollziehung weiterzuleiten.

Da dies mit hohen Kosten verbunden ist, bitten wir alle Bauherren bzw. Grundeigentümer, sich vor Errichtung einer baulichen Anlage umfassend zu informieren. Die Mitarbeiter im Bauamt stehen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

Abschließend sei angemerkt, dass eine Anzeige unter dem Mantel der Anonymität meist auf ein feiges und asoziales Verhalten hinweist und dem Denunzianten mangelndes Selbstwertgefühl attestiert wird.

Peter Retter, Bauamtsleiter