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Bauamt-Infos

Änderung der Ökoförderung für Photovoltaikanlagen

Derzeit werden Photovoltaikanlagen vom Land Steiermark nicht gefördert. Dadurch haben manche Errichter von PV-Anlagen auch keine Gemeindeförderung erhalten.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 05.04.18 einstimmig beschlossen, dass trotz fehlender Landes- oder Bundesförderung eine Gemeindeförderung in Höhe von € 100,- pro kWP, max. jedoch € 500,- an Förderung ausbezahlt werden. In solchen Fällen entfällt der Sockelbetrag in Höhe von € 200,-. Die übrigen Fördervoraussetzungen müssen eingehalten werden. Die geänderten Richtlinien treten rückwirkend mit 01.01.2018 in Kraft.

 

Für Fragen stehen die Mitarbeiter des Bauamtes gerne zur Verfügung.

Bewilligung für Werbe- und Ankündigungstafeln

Baurechtlich durch Bauamt

Alle Errichtungen, Änderungen oder Erweiterungen von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen , Beschriftungen u. dgl.)“ sind im Bauamt der Marktgemeinde im Anzeigeverfahren bekanntzugeben.

 

Naturschutzrechtliche oder Ortsbildschutzrechtliche Bewilligung

Je nach Aufstellungsgebiet ist entsprechend anzusuchen. Das Bauamt ist gern behilflich.

 

Straßenrechtliche Bewilligung

Außerhalb von Ortsgebieten (nach der Straßenverkehrsordnung) sind Werbungen/ Ankündigungen innerhalb einer Entfernung von 100m vom Fahrbahnrand verboten. Die Bezirkshauptmannschaft hat jedoch Ausnahmen von diesem Verbot zu bewilligen, wenn die Werbungen und Ankündigungen einem dringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen oder für diese immerhin von erheblichem Interesse sind oder in einem nach dem Raumordnungsgesetz gewidmetem Bauland errichtet werden sollen und eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit – unter Berücksichtigung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – nicht zu erwarten ist. Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs ist bei einer Blendwirkung, Sichtbehinderung oder Verwechslungsgefahr mit Straßenverkehrszeichen gegeben. Keinesfalls erlaubt ist das „Plakatieren“ an Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, wie insbesondere bei/an Verkehrsampeln, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Schutzinseln, Straßenlaternen, Verkehrsspiegel etc.

 

Ø  Wo darf man prinzipiell werben:

Grundsätzlich dürfen Werbungen/Ankündigungen, wie Plakate für diverse Veranstaltungen, Betriebe bzw. Produkte etc. nur in Ortsgebieten angebracht werden. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls die Zustimmung des Grundeigentümers.

 

Ø  Ausgenommen

sind gem. Naturschutzgesetz 2017 Wahlwerbungen innerhalb von 6 Wochen davor bis spätestens 2 Wochen nach dem Wahltag.

 

Nähere Auskünfte erteilen gerne die Mitarbeiter des Bauamtes sowie die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, Anlagenreferat.

Bauen im Freiland nur eingeschränkt möglich

Das Stmk. Raumordnungsgesetz schränkt Bautätigkeiten im „nicht gewidmeten Bauland“ restriktiv ein:

Im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft können Um- und Zubauten sowie Nutzungsänderungen relativ einfach begründet werden und sind somit bewilligungsfähig. Als Landwirt im Sinne dieses Raumordnungsgesetzes ist eine aufrechte Bewirtschaftung mit entsprechenden Einkommensgrundlagen notwendig. Im Zweifelsfalles ist ein Gutachten der Agrarbezirksbehörde einzuholen.

Allen Landwirten wird daher empfohlen, ihren baulichen Bestand auf bewilligte Rechtmäßigkeit zu prüfen (Bau- und Benützungsbewilligung). Durch eventuelle Grundstücksverkäufe, Verpachtungen oder Gesetzesänderunen geht die „Landwirteeigenschaft im Sinne des Raumordnungsgesetzes“ verloren. Dann sind einzelen Bauvorhaben, Bestandsgebäude oder Nutzungsänderungen nicht mehr bewilligungsfähig. Im schlimmsten Fall kann es zu einem Abbruch von bereits bestehenden Gebäuden kommen.

Außerhalb der Land- und Forstwirtschaft sind Um- und Zubauten sowie Nutzungsänderungen nur eingeschränkt möglich.

  • Bitte informieren Sie sich immer vor Beginn von Bautätigkeiten oder Nutzungsänderungen.
  • Prüfen Sie Ihre bestehenden Gebäude auf Rechtmäßigkeit.
  • Das Team des Bauamtes steht kostenfrei zur Verfügung.

Luftwärmepumpen – Schallgrenzwerte beachten

Durch Luftwärmepumpen kommt es immer wieder zu Beschwerden wegen störender Geräusche. Meist dann, wenn die Anlagen im Freien aufgestellt sind. Je nach Flächenwidmung und der vorherrschenden Umgebungsgeräuschsituation ergeben sich nach der ÖAL-Richtlinie 6/18 bzw. der ÖNORM S 5021 Lärmrichtwerte. Als Beispiel sei für ein ländliches Wohngebiet ein A-bewerteter Schalldruckpegel von max. 30 Dezibel an der Grundgrenze als Zielwert genannt.

Die Errichtung einer Luftwärmepumpe ist bei der Gemeinde anzuzeigen. Bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • Formular Bauanzeige (kann auch im Bauamt ausgefüllt werden)
  • Lageplan mit Grundrissen, Schnitten, Ansichten und Beschreibungen von befugtem Planer
  • Bestätigung des Planverfassers über baurechtliche Anforderungen
  • Nachweis über den zulässigen Schallleistungspegel an der Grundstücksgrenze und zum nächstgelegenen Objekt durch befugte Personen oder Unternehmen

Vor dem Ankauf einer Wärmepumpe zu beachten:

  • Schalldruckpegel mit dem Lieferanten innerhalb der Grenzwerte festlegen
  • günstige Platzierung der Anlage wegen der Schallreflexionen durch andere Bauteile
  • ev. Einhausung in Absprache mit dem Lieferanten

Damit ist man für sich und seine Rechtsnachfolger abgesichert und die nachbarschaftlichen Beziehungen werden nicht beeinträchtigt. Weiterführende Informationen sind auch unter folgendem Link abrufbar: Bauamt-Info

„Pickerl“ für Zentralheizungen

Ab sofort müssen regelmäßig alle Zentralheizungen für Öl, Gas und feste Brennstoffe überprüft werden. Mit dem „Steiermärkischen Feueranlagengesetz“ wird die regelmäßige Überprüfung von Zentralheizungsanlagen gesetzlich vorgeschrieben. Danach müssen alle Zentralheizungsanlagen für Öl, Gas und feste Brennstoffe wie Holz oder Kohle im Abstand von ein bis drei Jahren (je nach Leistung der Anlage und Brennstoff) überprüft werden. So soll der effiziente und umweltfreundliche Betrieb der Heizung sichergestellt werden.

Das Ergebnis der Überprüfung durch den Rauchfangkehrer oder den Prüfberechtigten fließt dann in die neue Heizungsdatenbank des Landes Steiermark ein. Kommt es zu keiner fristgerechten Prüfung der Anlage oder werden die Emissionsgrenzwerte überschritten, muss die Behörde im Extremfall – ähnlich wie bei der „Pickerlüberprüfung“ beim Auto – eine Stilllegung der Heizung anordnen.

Die Kosten für die Überprüfung liegen – je nach Brennstoff –zwischen € 39 und € 50, sie müssen vom Betreiber der Anlage übernommen werden.

Auch die regelmäßige Inspektion von Zentralheizungsanlagen, die mehr als 20 KW an Leistung haben, muss im Intervall von 4 bis 8 Jahren durchgeführt werden. Hier geht es um Effizienz, Dimensionierung der Anlage und den Dämmstandard des Gebäudes. Der Rauchfangkehrer muss auch hier die vorgegebenen Fristen überwachen und bietet, neben den gelisteten Sachverständigen, auch diese Inspektionen an.

Diese EU-Vorgabe ist umzusetzen, da Österreich bis 2030 den Schadstoffausstoß im Bereich Gebäude, Landwirtschaft und Verkehr um 36 % reduzieren muss. Wenn also die Effizienz von Feuerungsanlagen in ganz Europa überprüft wird, dann wird sich über die nächsten Jahre ein bemerkbarer Umwelteffekt einstellen. Und das ist jedenfalls ein dringend notwendiger Schritt zur Erreichung der vereinbarten Klimaziele.

Anonyme Anzeigen

Das Bauamt wird leider immer öfter mit anonymen Anzeigen konfrontiert. Meist handelt es sich dabei um bauliche Anlagen im Freiland wie Gartenhütten, Fischerhütten, Nebengebäude und dergleichen. Sobald die Baubehörde von solchen Objekten Kenntnis erlangt, hat sie zu prüfen, ob es sich um einen rechtmäßigen Bestand handelt.

Der Bürgermeister bzw. die Baubehörde haben da keine Wahlmöglichkeit. Jedes „Nichttätigwerden“ wird als „Amtsmissbrauch“ mit Anklage und Verurteilung abgestraft.

Wenn keine Bewilligung vorliegt und das Gebäude nach 1968 gebaut wurde, muss ein Lokalaugenschein mit dem bautechnischen Sachverständigen durchgeführt und die Bewilligungsfähigkeit geprüft werden.

Aufgrund der restriktiven Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes (§ 33 und folgende) ist oftmals eine nachträgliche Bewilligung nicht möglich. In diesem Fall ergeht bescheidmäßig ein Beseitigungsauftrag an den Grundstückseigentümer. Wenn das Gebäude innerhalb der festgesetzten Frist nicht entfernt wird, hat die Baubehörde den Beseitigungsauftrag an die Bezirkshauptmannschaft zur Vollziehung weiterzuleiten.

Da dies mit hohen Kosten verbunden ist, bitten wir alle Bauherren bzw. Grundeigentümer, sich vor Errichtung einer baulichen Anlage umfassend zu informieren. Die Mitarbeiter im Bauamt stehen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

Abschließend sei angemerkt, dass eine Anzeige unter dem Mantel der Anonymität meist auf ein feiges und asoziales Verhalten hinweist und dem Denunzianten mangelndes Selbstwertgefühl attestiert wird.

Peter Retter, Bauamtsleiter

Vor Benützung des Neu- oder Umbaus Bauamt kontaktieren

Der Bauherr hat die Vollendung der Bauausführung der Baubehörde mitzuteilen und grundsätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Bescheinigung des Bauführers oder Befugten gem. §38, Abs.2 Stmk.Baugesetz über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung (damit entfällt die Endbeschau)
  • Bauführerstempel auf Bauplan und Baubeschreibung
  • Überprüfungsbefund des Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsgem. Ausführung der Rauchfänge
  • Überprüfungsbefund eines befugten Elektrounternehmens über die ordnungsgemäße Ausführung der Elektroinstallationen
  • Dichtheitsbescheinigung für Hauskanalleitungen

Sollte die Bescheinigung des Bauführers gem. § 38,Abs.2, Stmk. Baugesetz, fehlen, gibt die Gemeinde den Termin für die Endbeschau bekannt.

Bei der Endbeschau wird durch den jeweiligen bautechnischen Sachverständigen die Einhaltung der Auflagen der Baubewilligung und der baurechtlichen Vorschriften überprüft.  Die Pläne und Baubeschreibung müssen jedoch vom Bauführer abgestempelt sein. Aufgrund der Endbeschau erstellt die Gemeinde bescheidmäßig die Benützungsbewilligung mit den erforderlichen Auflagen.

Wer oder was ist ein Bauführer?

Der Bauherr muss für sein Bauvorhaben eine befugte Firma namhaft machen. Dieser sogenannte Bauführer muss

  1. die gewerbliche Berechtigung für entsprechende Bauausführungen besitzen (Baumeister, Zimmermeister für Holzbauten, Techniker, etc.)
  2. den Baubeginn im Bauamt melden.
  3. Plan und Baubeschreibung im Bauamt unterschreiben
  4. die Verantwortung für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage übernehmen

Ohne Bauführerstempel kann keine Benützungsbewilligung erteilt werden und ein allenfalls begonnenes Bauvorhaben ist einzustellen bzw. zu beseitigen, da es keinen rechtmäßigen Bestand darstellt.

Bei Durchsicht der Bauakten wird immer wieder festgestellt, dass kein Bauführerstempel vorhanden ist. Es ergeht die dringende Bitte alle Bauherren, ihre Baupläne und Baubeschreibungen zu kontrollieren. Spätestens vor Benützung des Vorhabens wird der Bauführerstempel kontrolliert! Dann kann es aber auch schon zu spät sein (Firma existiert nicht mehr oder verweigert die Namhaftmachung, etc.).

Bewilligungspflicht bei Abbruch beachten

Der Abbruch bzw. das Abtragen von Gebäuden oder baulichen Anlagen ist bewilligungspflichtig bzw. mitteilungspflichtig und seit 01.01.2016 mit der Recycling-Baustoffverordnung gesetzlich neu geregelt.

Grundsätzlich gilt, dass alle Stoffe, die beim Rückbau (Abbruch, Abtrag) oder Bodenaushub auftreten, als Abfall zu betrachten sind. Als Abfallbesitzer ist der Bauherr vielfältigen Verpflichtungen unterworfen. So ist er beispielsweise nach dem Abfallwirtschaftsgesetz dazu verpflichtet, alle anfallenden Abfälle einem dafür befugten Abfallsammler oder Abfallbehandler nachweislich zu übergeben.

In der Praxis werden diese Verpflichtungen oft Professionisten, wie z.B. dem Bau- oder Abbruchunternehmen im Rahmen der Auftragserteilung übertragen.

Die Vorgaben für die Verwertung und Beseitigung von Baurestmassen bzw. Bodenaushub sind umfassend und sollten wie folgt beachtet werden:

  1. Der Eigentümer holt sich vom Bauamt die Erstinformation. Hier wird die weitere Vorgangsweise besprochen.
  2. Je nach Umfang der Arbeiten sind von einem befugten Planer bzw. entsprechenden Professionisten die Einreichunterlagen zu erstellen.
  3. Erst ab Rechtskraft des Bescheides bzw. Einlangen der Mitteilung darf mit dem Abbruch bzw. Rückbau begonnen werden.
  4. Die sortenreine Trennung ist zu dokumentieren (Fotos, Entsorgungsnachweis, Lieferscheine, Rechnungen, etc.) und 7 Jahre aufzubewahren.
  5. Ein ev. zu zahlender Altlastenbeitrag (ALSAG) ist mit dem Entsorger abklären.

Weiterführende Informationen werden im Bauamt gerne ausgegeben bzw. sind im Internet wie folgt abrufbar:

www.baurestmassen.steiermark.at

www.abfallwirtschaft.steiermark.at

Tipp: Das Bauamt als Drehscheibe für Aushubmaterial: Anbieter und Nachfragende können direkt im Bauamt Pöllau ihr Angebot bzw. ihren Bedarf kostenfrei bekanntgeben.

Jedoch ist jeder geplante Aushub bzw. jede geplante Anschüttung vorher dem Bauamt entsprechend mitzuteilen!