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Author: Peter Retter

Tipps zum Hauskauf

Wenn Sie ein Haus in unserer wunderschönen Naturparkgemeinde Pöllau ankaufen wollen, beachten Sie bitte folgende Vorgangsweise:

1. Besuchen Sie uns im Bauamt und informieren Sie sich über das betreffende Wohnobjekt bzgl.
– Vorliegen aller baurechtlichen Bewilligungen und aller Benützungsbewilligungen
– Bekannte Belastungen (Servitute, Leitungsrechte, Lärm, Geruch, Oberflächenwasser, etc.)
– Flächenwidmungsplanausweisung oder Bebauungsplan bzgl. künftiger Um- und Zubauten
– bauliche und gestalterische Vorgaben bzgl. Landschaftsschutz oder Ortsbildschutz, etc.
– öffentliche Verkehrsanbindung, Infrastruktur, Einkaufs- und Freizeitmöglichkeiten;
Die Einsichtnahme in den Bauakt bedingt eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers.
2. Besorgen Sie sich einen Grundbuchsauszug. Dieser gibt Auskunft über Eigentumsverhältnisse, Servitutsrechte, Belastungen, Pfandrechte, etc.
3. Lassen Sie das Objekt von einem Gutachter oder Sachverständigen auf
– den angemessenen Wert
– Mängel und Sanierungsbedarf
– Um- und Zubaumöglichkeiten
– Standort bzw. Lage
– baurechtliche Abstände
beurteilen.
4. Reden Sie vorher mit den Nachbarn. Diese können wertvolle Informationen zu Ihrem geplanten künftigen Traumhaus liefern. Gibt es (nicht augenscheinliche) Gefährdungen durch Hochwasser, Rutschungen, Vermurungen, Lärm, Geruch, etc?
5. Besuchen Sie das Grundstück zu unterschiedlichen Tageszeiten und Wetterlagen und lassen Sie die Eindrücke auf sich wirken.
6. Lassen Sie sich die Grundgrenzpunkte vom Eigentümer und den Anrainern bestätigen oder lassen Sie die Grenzpunkte neu vermessen. Ideal ist die Eintragung in den Grenzkataster.
7. Rechts- und betriebsrelevante Unterlagen zum Objekt (Pläne, Verträge, Urkunden, Fotos, Betriebsanleitungen, Kontaktadressen, Betriebskostenabrechnungen, etc.) vom Vorbesitzer übergeben lassen.
8. Finanzierung für den Kaufpreis und die Nebenkosten (Makler, Notar, Grundbuch, Finanzamt, etc.) rechtzeitig absichern. Mindestens 30 % Eigenkapital und ein relativ sicherer Job sind Grundvoraussetzungen.
9. Erst wenn Sie sichergestellt haben, dass das Objekt noch immer Ihren Traumvorstellungen entspricht, beauftragen Sie einen befugten Vertragserrichter (Notar oder Rechtsanwalt) mit der Erstellung des Kaufvertrages. Im Vertrag selbst sind die Rechte und Pflichten als Käufer geregelt. Eine Inventarliste des übernommenen Mobiliars sowie der Maschinen und Geräte sollte dem Vertrag angeschlossen werden. Der Übergabezeitpunkt sollte unbedingt fixiert werden.
10. Mit der Unterschrift am Kaufvertrag sollten alle Unklarheiten beseitigt sein. Rückabwicklungen sind mühsam, langwierig – und vor allem teuer!
11. Anzahlungen oder Kaufbeträge sollen möglichst über ein Treuhandkonto erfolgen, sodass ein gesicherter Besitzübergang erfolgen kann.
12. Schließen Sie eine ausgewogene Bündelversicherung für die Zeit ab der Übergabe, um Elementarrisiken, Haftpflichten, Vandalismus, etc. einzuschränken.
Erst mit der grundbücherlichen Durchführung sind Sie bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft. Das kann allerdings 3-6 Monate dauern.

Lassen Sie sich Zeit – meist ist es eine Entscheidung für ein ganzes Leben.

Ob Zaun oder Stützmauer – Fragen Sie im Bauamt nach

Aufgrund der vielen Anfragen möchten wir auch auf diesem Weg folgende Informationen vermitteln:

Einfriedungen und Zäune
entlang von öffentlichen Gemeindestraßengrundgrenzen sind immer bewilligungspflichtig:
• Bis zu einer Höhe von 1,50 m im Anzeigeverfahren,
• ab 1,50 m im Bewilligungsverfahren;

Sie müssen von der Straßengrenze im Allgemeinen einen Abstand von mind. 2,00 m einhalten. Massive Mauern und Sockel unterliegen strengeren Bestimmungen. Bei Errichtung eines Einfahrtstores muss zwischen der öffentlichen Straße (Asphaltrand) bzw. dem Gehsteigrand und dem Tor ein Mindestabstand von 5,00 m gegeben sein, wenn nicht außerhalb der Einzäunung neben der Einfahrt die Abstellmöglichkeit für mind. 1 PKW gegeben ist (Einfahrt muss immer frei bleiben).

Entlang der Straße dürfen Sträucher oder Gebüsch vor dem Schnitt nicht über die vorgegebene Abstandslinie in die Straße ragen.

Besonders zu beachten ist, dass bei der Errichtung von Zäunen und Bepflanzungen im Bereich von Grundstückseinfahrten keine Sichtbehinderung geschaffen wird, und es darf auch keine Gefährdung der Straßenbenützer entstehen.

Bei Landesstraßen gelten größere Abstände: 5 m bzw. 15 m; hier ist gesondert anzusuchen;

Einfriedungen gegenüber Nachbarn bzw. entlang von Nachbargrundgrenzen sind bis zu einer Höhe von 1,50 m bewilligungsfrei, jedoch mitteilungspflichtig. Ab einer Höhe von 1,50 m bewilligungspflichtig.

Bei der Errichtung von lebenden Zäunen ist zu berücksichtigen, dass das Schneiden der Sträucher auf Nachbarseite noch auf eigenem Grund erfolgen kann.
Was soll verwendet werden?
 nur einheimische Pflanzen bzw. Sträucher
 keine feuerbrandgefährdeten Ziergehölze

Stützmauern

sind bis 0,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände prinzipiell nur mitteilungspflichtig. Bei damit verbundenen Geländeaufschüttungen im Bauland oder daran angrenzende Grundstücke sind diese jedoch bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig.
Stützmauern über 0,5 m bis 1,50 sind anzeigepflichtig.
Im Freiland dürfen Stützmauern generell nicht höher als 0,5 m über dem natürlichen Gelände errichtet werden, ausgenommen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft bzw. bei Gefahrensicherungsmaßnahmen.

Geländeveränderungen

sind generell bewilligungspflichtig:
Im Bauland oder angrenzend  Antrag bei Gemeinde
Im Freiland  Antrag bei Bezirkshauptmannschaft um naturschutzrechtliche Bewilligung

Zu berücksichtigen sind ev. auch die Auflagen im Wortlaut zu einem Bebauungsplan bzw. das Räumliche Leitbild.

Neben dem Bauamt sind bei einer Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes zusätzlich zuständig:

1. Natur- und Landschaftsschutzbehörde (Baubezirksleitung Oststeiermark) im Freiland

2. Ortsbildsachverständiger innerhalb der Schutzzone im Marktbereich

Die Baubehörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger und nicht bewilligter bauliche Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.

Übersicht:

Das Steiermärkische Baugesetz kann hier natürlich nur auszugsweise wiedergegeben werden. Weitere Infos erhalten Sie gerne von den Mitarbeitern des Bauamtes der Marktgemeindeamtes Pöllau.

Bundesförderungen für erneuerbare Energien

Neben dem Land Steiermark hat nun auch der Bund seine Förderungen für erneuerbare Energien veröffentlicht. Gefördert werden Photovoltaikanlagen, thermische Solaranlagen, Holzheizungen sowie thermische Sanierungen.

Photovoltaikanlagen werden bis 5 kWp mit max. € 275/kWp gefördert.

Thermische Solaranlagen ab einer Fläche von 4 m² werden mit max. € 700 gefördert. Das Wohnhaus muss älter als 15 Jahre alt sein.

Auch die Heizungsumstellung wird gefördert: Stückholz-, Pellets- und Hackschnitzelheizungen werden in Kombination mit einer thermischen Sanierungsmaßnahme mit max. € 5.000 gefördert. Ohne einer thermischen Sanierung werden Pellets- und Hackschnitzelheizungen mit max. € 2.000 gefördert.

Thermische Sanierungen werden vom Bund im Rahmen vom Sanierungsscheck 2018 mit max. € 7.000 gefördert.

Die Einreichung für alle Bundesförderungen erfolgt online auf www.klimafonds.gv.at. Eine Kombination mit den Direktförderungen vom Land Steiermark ist möglich. Gerne steht die Lokale Energieagentur – LEA für weitere Fragen unter office@lea.at bzw. unter der Telefonnummer 03152/8575-500 zur Verfügung.

Immobilienangebot kostenfrei auf die Homepage

Die Marktgemeinde Pöllau hat eine Internet-Plattform eingerichtet, auf welcher folgende Angebote kostenfrei veröffentlicht werden können:

 Bauplatzverkauf
 Verkauf von Haus oder Wohnung
 Vermietung von Haus oder Wohnung
 Verkauf landwirtschaftlicher Grundflächen
 Verpachtung von landwirtschaftlichen Grundflächen

Die Angebote können direkt auf der Homepage eingegeben werden:

https://www.marktgemeinde-poellau.at/bauen-wohnen/immobilie-anbieten /

Oder Sie kommen mit Text und aussagekräftigen Fotos ins Bauamt. Nutzen Sie dieses Service, um Ihr Angebot regional zielgerichtet zu veröffentlichen oder um nach Angeboten im Pöllauer Tal zu suchen.

Heizverbot bei fehlender Verbrennungsluftzufuhr

Jede Feuerstätte benötigt für eine optimale und wirtschaftliche Verbrennung ausreichend Luft (Verbrennungsluft).

Die verbrauchte Luft verlässt durch die Abgasanlage die Wohnung und die notwendige Verbrennungsluft strömt durch Mauerritzen, Fenster- und Türschlitze nach. Der optimale und gefahrlose Abzug der Abgase ist somit gewährleistet (der sogenannte „Rauchfangzug“ ist möglich).

Veränderungen am oder im Gebäude können die Verbrennungsluftzufuhr deutlich verschlechtern:

  • █ Einbau oder Abdichtung neuer Türen oder Fenster
  • █ Wärmedämmung der Außenwand
  • █ Änderung von Lüftungsquerschnitten
  • █ Austausch oder Neuinstallation von Feuerstätten
  • █ Einbau von Luft absaugenden Einrichtungen (Dunstabzüge, WC-Ventilatoren, Staubsauganlagen, Wärmepumpen, kontrollierte Wohnraumlüftungen, etc.)

 

Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, im Rahmen des „4-Pascal-Testes“ die notwendige Verbrennungsluft-Zufuhr zu überprüfen. Bei negativem Messergebnis muss die Gemeinde als Baubehörde ein Heizverbot erlassen.

 

Grundsätzlich unterscheidet man zwei Ursachen:

 

  1. Raumverbundproblem: Der 4-Pascal-Grenzwert wird generell nicht erreicht. Dazu gibt es folgende Lösungsmöglichkeiten:

 

  • ╬ Einbau eines Raumverbund-Bauteiles (z.B. Lüftungsgitter Küche-Vorraum, etc.)
  • ╬ Herstellung eines Außenluftanschlusses (nur bei dafür geeigneten Feuerstätten)
  • ╬ Kontrollierte Fensterlüftung (z.B. robatherm – Fensterlüftung, im Kunststoffkasten werden Nylonfäden druckgesteuert)

 

–> Neuerliche Messung durch Rauchfangkehrer notwendig;

 

 

  1. Bei Dunstabzugbetrieb wird der 4-Pascal-Grenzwert nicht erreicht:

 

  • ╬ Erstellung eines Außenluftanschlusses (nur bei dafür geeigneten Feuerstätten)
  • ╬ Einbau eines Druckwächters bei Dunstabzug
  • ╬ Einbau eines Betriebszwischenschalters für den Dunstabzug, damit dieser nur bei gekipptem Fenster den Betrieb freigibt.

 

–> Erklärung des Eigentümers über den Einbau einer geeigneten Maßnahme an das Bauamt;

 

Weitere Infos erhalten Sie gerne von den Mitarbeitern des Bauamtes der Marktgemeindeamtes Pöllau, 8225 Schulplatz 48 (ehemalige Schlossparkschule) während der Parteienverkehrszeiten:

Änderung der Ökoförderung für Photovoltaikanlagen

Derzeit werden Photovoltaikanlagen vom Land Steiermark nicht gefördert. Dadurch haben manche Errichter von PV-Anlagen auch keine Gemeindeförderung erhalten.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 05.04.18 einstimmig beschlossen, dass trotz fehlender Landes- oder Bundesförderung eine Gemeindeförderung in Höhe von € 100,- pro kWP, max. jedoch € 500,- an Förderung ausbezahlt werden. In solchen Fällen entfällt der Sockelbetrag in Höhe von € 200,-. Die übrigen Fördervoraussetzungen müssen eingehalten werden. Die geänderten Richtlinien treten rückwirkend mit 01.01.2018 in Kraft.

 

Für Fragen stehen die Mitarbeiter des Bauamtes gerne zur Verfügung.

Bewilligung für Werbe- und Ankündigungstafeln

Baurechtlich durch Bauamt

Alle Errichtungen, Änderungen oder Erweiterungen von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen , Beschriftungen u. dgl.)“ sind im Bauamt der Marktgemeinde im Anzeigeverfahren bekanntzugeben.

 

Naturschutzrechtliche oder Ortsbildschutzrechtliche Bewilligung

Je nach Aufstellungsgebiet ist entsprechend anzusuchen. Das Bauamt ist gern behilflich.

 

Straßenrechtliche Bewilligung

Außerhalb von Ortsgebieten (nach der Straßenverkehrsordnung) sind Werbungen/ Ankündigungen innerhalb einer Entfernung von 100m vom Fahrbahnrand verboten. Die Bezirkshauptmannschaft hat jedoch Ausnahmen von diesem Verbot zu bewilligen, wenn die Werbungen und Ankündigungen einem dringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen oder für diese immerhin von erheblichem Interesse sind oder in einem nach dem Raumordnungsgesetz gewidmetem Bauland errichtet werden sollen und eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit – unter Berücksichtigung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – nicht zu erwarten ist. Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs ist bei einer Blendwirkung, Sichtbehinderung oder Verwechslungsgefahr mit Straßenverkehrszeichen gegeben. Keinesfalls erlaubt ist das „Plakatieren“ an Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, wie insbesondere bei/an Verkehrsampeln, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Schutzinseln, Straßenlaternen, Verkehrsspiegel etc.

 

Ø  Wo darf man prinzipiell werben:

Grundsätzlich dürfen Werbungen/Ankündigungen, wie Plakate für diverse Veranstaltungen, Betriebe bzw. Produkte etc. nur in Ortsgebieten angebracht werden. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls die Zustimmung des Grundeigentümers.

 

Ø  Ausgenommen

sind gem. Naturschutzgesetz 2017 Wahlwerbungen innerhalb von 6 Wochen davor bis spätestens 2 Wochen nach dem Wahltag.

 

Nähere Auskünfte erteilen gerne die Mitarbeiter des Bauamtes sowie die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, Anlagenreferat.

Bauen im Freiland nur eingeschränkt möglich

Das Stmk. Raumordnungsgesetz schränkt Bautätigkeiten im „nicht gewidmeten Bauland“ restriktiv ein:

Im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft können Um- und Zubauten sowie Nutzungsänderungen relativ einfach begründet werden und sind somit bewilligungsfähig. Als Landwirt im Sinne dieses Raumordnungsgesetzes ist eine aufrechte Bewirtschaftung mit entsprechenden Einkommensgrundlagen notwendig. Im Zweifelsfalles ist ein Gutachten der Agrarbezirksbehörde einzuholen.

Allen Landwirten wird daher empfohlen, ihren baulichen Bestand auf bewilligte Rechtmäßigkeit zu prüfen (Bau- und Benützungsbewilligung). Durch eventuelle Grundstücksverkäufe, Verpachtungen oder Gesetzesänderunen geht die „Landwirteeigenschaft im Sinne des Raumordnungsgesetzes“ verloren. Dann sind einzelen Bauvorhaben, Bestandsgebäude oder Nutzungsänderungen nicht mehr bewilligungsfähig. Im schlimmsten Fall kann es zu einem Abbruch von bereits bestehenden Gebäuden kommen.

Außerhalb der Land- und Forstwirtschaft sind Um- und Zubauten sowie Nutzungsänderungen nur eingeschränkt möglich.

  • Bitte informieren Sie sich immer vor Beginn von Bautätigkeiten oder Nutzungsänderungen.
  • Prüfen Sie Ihre bestehenden Gebäude auf Rechtmäßigkeit.
  • Das Team des Bauamtes steht kostenfrei zur Verfügung.