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Heizverbot bei fehlender Verbrennungsluftzufuhr

Jede Feuerstätte benötigt für eine optimale und wirtschaftliche Verbrennung ausreichend Luft (Verbrennungsluft).

Die verbrauchte Luft verlässt durch die Abgasanlage die Wohnung und die notwendige Verbrennungsluft strömt durch Mauerritzen, Fenster- und Türschlitze nach. Der optimale und gefahrlose Abzug der Abgase ist somit gewährleistet (der sogenannte „Rauchfangzug“ ist möglich).

Veränderungen am oder im Gebäude können die Verbrennungsluftzufuhr deutlich verschlechtern:

  • █ Einbau oder Abdichtung neuer Türen oder Fenster
  • █ Wärmedämmung der Außenwand
  • █ Änderung von Lüftungsquerschnitten
  • █ Austausch oder Neuinstallation von Feuerstätten
  • █ Einbau von Luft absaugenden Einrichtungen (Dunstabzüge, WC-Ventilatoren, Staubsauganlagen, Wärmepumpen, kontrollierte Wohnraumlüftungen, etc.)

 

Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, im Rahmen des „4-Pascal-Testes“ die notwendige Verbrennungsluft-Zufuhr zu überprüfen. Bei negativem Messergebnis muss die Gemeinde als Baubehörde ein Heizverbot erlassen.

 

Grundsätzlich unterscheidet man zwei Ursachen:

 

  1. Raumverbundproblem: Der 4-Pascal-Grenzwert wird generell nicht erreicht. Dazu gibt es folgende Lösungsmöglichkeiten:

 

  • ╬ Einbau eines Raumverbund-Bauteiles (z.B. Lüftungsgitter Küche-Vorraum, etc.)
  • ╬ Herstellung eines Außenluftanschlusses (nur bei dafür geeigneten Feuerstätten)
  • ╬ Kontrollierte Fensterlüftung (z.B. robatherm – Fensterlüftung, im Kunststoffkasten werden Nylonfäden druckgesteuert)

 

–> Neuerliche Messung durch Rauchfangkehrer notwendig;

 

 

  1. Bei Dunstabzugbetrieb wird der 4-Pascal-Grenzwert nicht erreicht:

 

  • ╬ Erstellung eines Außenluftanschlusses (nur bei dafür geeigneten Feuerstätten)
  • ╬ Einbau eines Druckwächters bei Dunstabzug
  • ╬ Einbau eines Betriebszwischenschalters für den Dunstabzug, damit dieser nur bei gekipptem Fenster den Betrieb freigibt.

 

–> Erklärung des Eigentümers über den Einbau einer geeigneten Maßnahme an das Bauamt;

 

Weitere Infos erhalten Sie gerne von den Mitarbeitern des Bauamtes der Marktgemeindeamtes Pöllau, 8225 Schulplatz 48 (ehemalige Schlossparkschule) während der Parteienverkehrszeiten: