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Author: Peter Retter

Türnummer als Adressezusatz

Mit der Baubewilligung zur Errichtung von neuen Wohneinheiten muss die Baubehörde diese an die Statistik Austria (Bauvorhabensmeldung an das Adress-, Gebäude und Wohnungsregister) melden. Sind in einem Gebäude mehrere Wohnungen vorhanden, müssen diese unterschiedlich gekennzeichnet werden, damit die künftige Wohnsitzanmeldung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Ebenso ist die Fertigstellungsmeldung (Benützungsbewilligung) vor der tatsächlichen Benützung der Wohneinheit elektronisch zu erfassen.

Die Standardunterscheidung dabei ist die Türnummer. Behörden, Zustelldienste, Navigationsdienste und Statistik haben damit korrekte und eindeutige Bezeichnungen, welche entsprechend be- und verarbeitet werden können.

Bei Neuanlage von weiteren Wohnungen erfolgt die Türnummernvergabe automatisch, bei bestehenden Mehrparteienhäusern, kann es im Rahmen der nachträglichen Bearbeitung zu Korrekturen kommen. Künftig wird daher in solchen Fällen die neue Türnummer als Adresszusatz aufscheinen.

In Zukunft ist es geplant, dass diese Daten vom Finanzamt als Grundlage für die Berechnung des Einheitswertes herangezogen werden. Somit ist eine aktuelle und korrekte Dateneingabe besonders wichtig.

Wenn Sie dazu Fragen haben, können Sie gerne ins Bauamt Pöllau kommen und mit dem zuständigen Mitarbeiter die Situation abklären.

Heizverbot bei mangelhaftem Rauchfangkehrerbefund

Mit der Steierm. Kehrordnung 2018 muss der öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer mind. alle 10 Jahre die Abgasanlagen (Rauchfänge) auf Betriebsdichtheit prüfen, Heizungsanlagen mind. alle 2 Jahre.

Im Zuge solcher Überprüfungen werden immer wieder Mängel festgestellt, welche Leben und Gesundheit der Bewohner gefährden können. Wenn die Baubehörde Kenntnis von solchen Mängeln bei Abgasanlagen (Rauchfänge) oder Heizungsanlagen erlangt, hat sie als Sofortmaßnahme ein Benützungsverbot behördlich auszusprechen. Haben Sie daher bitte Verständnis, wenn bei einem mangelhaften Rauchfangkehrer-Befund automatisch der negative Bescheid der Behörde folgt.

Nach Sanierung des Mangels und positivem Rauchfangkehrerattest kann die Anlage wieder benützt werden. Die Vorteile eines dichten Rauchfanges:
• Verhinderung von gesundheitsschädlichem oder tödlichem Abgasaustritt in Wohnräume
• Verhinderung von Feuchteschäden
• Senkung der Brandgefahr insbesondere in Zwischendecken
• optimale Funktion (Zug) der Feuerstätte durch dichte Abgasanlagen

Für Fragen steht das Bauamt gerne zur Verfügung.

Einfriedungen und Bepflanzungen im Bereich von Gemeindestraßen

Einfriedungen und Zäune entlang von öffentlichen Gemeindestraßen sind innerhalb von 2 M von der Grundgrenze immer bewilligungspflichtig.

• Bis zu einer Höhe von 1,50 m im Anzeigeverfahren,
• ab 1,50 m im Bewilligungsverfahren;

Sie müssen von der Straßengrenze im Allgemeinen einen Abstand von mind. 2,00 m einhalten. Massive Mauern und Sockel unterliegen strengeren Bestimmungen. Die nachstehende Skizze veranschaulicht die Bestimmungen des Räumlichen Leitbildes:

Bei Errichtung eines Einfahrtstores muss zwischen der öffentlichen Straße (Asphaltrand) bzw. dem Gehsteigrand und dem Tor ein Mindestabstand von 5,00 m gegeben sein, wenn nicht außerhalb der Einzäunung neben der Einfahrt die Abstellmöglichkeit für mind. 1 PKW gegeben ist (Einfahrt muss immer frei bleiben).

Entlang der Straße dürfen Sträucher oder Bepflanzungen vor dem Schnitt nicht über die vorgegebene Abstandslinie in die Straße ragen.

Besonders zu beachten ist, dass bei der Errichtung von Zäunen und Bepflanzungen im Bereich von Grundstückseinfahrten keine Sichtbehinderung geschaffen wird, und es darf auch keine Gefährdung der Straßenbenützer entstehen.

Bei Landesstraßen gelten größere Abstände: 5 m bzw. 15 m; hier ist gesondert anzusuchen;

Was soll verwendet werden?
 nur einheimische Pflanzen bzw. Sträucher
 keine feuerbrandgefährdeten Ziergehölze

Aushubmaterial rechtssicher lagern

Im Zuge von Bauprojekten kommt es immer wieder zu Anfragen, wo das überschüssige Aushubmaterial abgelagert werden kann.

Ebenso gibt es Grundeigentümer bzw. Landwirte, welche ihre Grundstücke durch Geländeauffüllungen aufwerten und damit die Bewirtschaftung verbessern möchten.

Dazu verweisen wir ausdrücklich auf nachstehende gesetzliche Vorgaben:

1. Anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Bauamt einreichen:

Bei Veränderungen des natürlichen Geländes im Bauland oder an Bauland angrenzend;

2. Ansuchen bei der Bezirkshauptmannschaft um naturschutzrechtliche oder forstrechtliche Bewilligung:

Bei Veränderung des natürlichen Geländes im Freiland zur Verbesserung der Bewirtschaftung; nähere Auskünfte dazu erteilen:
– landwirtschaftliche Agrarstrukturverbesserungen zur ALSAG-Beitragsfreiheit: Herr Ing. Werner Prettenthaler 0676 866 43 308
– Naturschutzrecht: Frau Mag. Elisabeth Pölzler-Schalk 0676 866 43 360
– Waldgrundstück (Forstrecht): OFR DI Franz Hippacher unter der Tel.Nr. 0676 866 40 370


3. ALSAG-Beitragspflicht:

Lt. Altlastensanierungsgesetz wird nach folgenden Abfällen unterschieden:
– Bodenaushub: 0-5 % bodenfremde Bestandteile; nur bei zulässiger Verwendung beitragsfrei! (= für Schüttung mit entspr. Bewilligungen nach Baurecht, Naturschutzrecht, Forstrecht, Wasserrecht, etc.)
– Erdaushub: 6-49 % bodenfremde Bestandteile wie z.B. Ziegel, organ. Abfälle, Wurzelstöcke, etc.; nur bei zulässiger Verwendung beitragsfrei! (= für Schüttung mit entspr. Bewilligungen nach Baurecht, Naturschutzrecht, Forstrecht, Wasserrecht, etc.)
– Baurestmassen ab 50 % bodenfremde Bestandteile  beitragspflichtig (ab € 9,20 pro angef. Tonne)
Unabhängig von der Beitragspflicht muss der Grundeigentümer genaue Aufzeichnungen und Nachweise führen. Lt. Gesetz ist er auch für die Beitragsfreiheit nachweispflichtig!

Er hat daher eine Liste mit folgenden Daten zu führen:
– allen Daten des Anlieferers (Name, Anschrift, Tel.),
– Zeitpunkt der Ablagerung
– Menge der Ablagerung
– Art der Ablagerung
– Fotodokumentation mit Tagesdatum
Beitragspflichtig ist immer der Auftraggeber. Daher ist es besonders wichtig, immer eine entsprechende Schüttvereinbarung schriftlich zu unterfertigen, woraus hervorgeht, wer der Auftraggeber und somit der Abgabepflichtige ist. Für nichtgemeldete abgabepflichtige Tätigkeiten sind empfindliche Strafen vorgesehen.

Jedes Vorhaben ist einzeln zu beurteilen. Eine verbindliche Auskunft zum Altlastensanierungsbeitrag kann nur vom Zollamt Graz gegeben werden.

4. Nachbarn und Berechtigte:

Es sind

 die geänderten Abflussverhältnisse,
 Erosionsprobleme,
 bestehende Leitungsführungen,
 Servitute,
 Nachbargrundgrenzen, etc.

zu berücksichtigen und das Einvernehmen mit Nachbarn und Berechtigten herzustellen.

Weitere Infos erhalten Sie gerne von den Mitarbeitern des Bauamtes.

Leitungsservitute

Im Rahmen von Grabungsarbeiten und bei jeglichen Baueinreichungen ist vorweg abzuklären, ob unterirdische Leitungen betroffen sind.

Speziell bei älteren Leitungsführungen wurden keine Warnbänder und Schutzplatten verwendet, sodass Grabungsschäden und kostenintensiven Reparaturen „vorprogrammiert“ sind.

Bei Strom-Freileitungen sind die notwendigen Schutzabstände unbedingt einzuhalten, um Leben und Gesundheit nicht zu gefährden. Bei Bedarf werden vom Netzbetreiber Schutzisolierungen angebracht.

Nachstehend eine kurze Aufstellung möglicher Leitungsträger:

Wasserleitungen Marktgemeinde, Genossenschaft, Private Betreiber
Kanal Reinhalteverband Pöllauer Tal, GF DI (FH) Andreas Felberbauer, Marktgemeinde Pöllau
Stromleitung Feistritzwerke Steweag GmbH
Postleitung A1-Telekom, Planbeauskunftung online: https://www.a1.net/plugselfcare/application.xhtml#
Oberflächenwasserkanäle, Drainageleitungen, etc. Marktgemeinde, Private Betreiber, etc.

Das Leitungsnetz des Reinhalteverbandes Pöllauer Tal ist bereits über die „GIS-Steiermark-Seite“ online abrufbar:

Im Rahmen der Bewilligung von Bauvorhaben wird vom Bauamt im Besonderen darauf hingewiesen, dass bei Bedarf rechtzeitig mit dem Leitungsträger das Einvernehmen herzustellen ist.

Bauen im Grünen

Nach unserem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz soll die Wohnbebauung grundsätzlich im gewidmeten Bauland stattfinden. Außerhalb dieses Baulandes – sprich Freiland – sind nur wenige Ausnahmen möglich:

– land- und forstwirtschaftliche Nutzung (aufrechte Landwirtschaft im Sinne des ROG)
– Um- und Zubau bestehender rechtmäßiger baulicher Anlagen (max. Verdoppelung)
– Nutzungsänderungen im Rahmen der Verdoppelung
– Generell unter Beachtung der Vorgaben der Baubezirksleitung Oststeiermark (Landschaftsschutz)

Im landwirtschaftlichen Bereich ist der aufrechte Betrieb eine Grundvoraussetzung für die positive Beurteilung. Sollte ein Betrieb eine Reduktion oder gar Stilllegung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit planen, möge er sich rechtzeitig im Bauamt über den baurechtlichen Bestand seiner Liegenschaft informieren.

Nach der Stilllegung kann der notwendige Bedarf für bestimmte Baulichkeiten nicht mehr belegt werden und bestimmte Bauvorhaben können dann auch nicht mehr bewilligt werden.

Kommen Sie ins Bauamt und informieren Sie sich über die Möglichkeiten zur Sicherung des baurechtlichen Bestandes.

Benützungsverbot, wenn Fertigstellungsanzeige fehlt

Gem. Stmk. Baugesetz hat der Bauherr vor Benützung der neuen baulichen Anlage die Fertigstellungsanzeige mit den notwendigen Unterlagen vorzulegen. Das wurde bis 2015 teilweise sträflich vernachlässigt.

Wenn die Baubehörde davon Kenntnis erlangt (z.B. im Rahmen von Neueinreichungen oder Fertigstellung von offenen Bauakten), ist sie verpflichtet, den Bauherren zur Vorlage der Fertigstellungsanzeige aufzufordern. Werden die notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt, ist ein Benützungsverbot bescheidmäßig auszusprechen.

Bitte kontrollieren Sie Ihre baurechtlichen Unterlagen dahingehend. Im Zweifelsfalle erhalten Sie im Bauamt die notwendigen Informationen.

Baurechtliche Sicherheit vor Übergabe oder Verkauf

Es kommt immer wieder vor, dass die Übernehmer oder Käufer von Häusern und Höfen im Nachhinein erfahren, dass Bau- und/oder Benützungsbewilligungen fehlen. Die nachträgliche Bewilligung ist für den neuen Eigentümer meist schwieriger zu erlangen, als für den Bauherren selber (kein Bezug zum Bauführer, fehlende Kenntnisse über die zeitliche Ausführung von Bauabschnitten, etc.).
Das ist dann sehr ernüchternd für den neuen Besitzer und kann im Streitfall eine Rückabwicklung des Vertrages bewirken.

Jeder Liegenschaftseigentümer sollte über seinen baurechtlichen Bestand Kenntnis haben. Sofern das nicht eindeutig der Fall ist, kann man gerne ins Bauamt kommen und in die aufliegenden Unterlagen Einsicht nehmen. Im Rahmen einer umfangreichen und kostenlosen Beratung wird zu den vorliegenden Bauakten Auskunft gegeben.

Wenn Bau- oder Benützungsbewilligungen fehlen, wird vom zuständigen Bauamtsmitarbeiter der einfachste Weg zur Erlangung der notwendigen Bewilligungen mit entsprechenden Info-Blättern vermittelt.

Erst wenn baurechtlich alles in Ordnung ist, soll man die Liegenschaft mit gutem Gewissen an seine Nachkommen bzw. Käufer weitergeben.

Auch der Käufer einer Liegenschaft soll sich vor der Unterschrift am Kaufvertrag ein Bild über die vorhandenen bzw. notwendigen Bewilligungen machen. Für die Einsichtnahme in die Bauakte ist allerdings die Zustimmung des Eigentümers notwendig.

Kommen Sie ins Bauamt und informieren Sie sich über die aufliegenden Unterlagen.

Geplantes Bauvorhaben in seiner Gesamtheit betrachten

Bei Neubauten an die Zukunft denken:

Wenn jemand ein neues Objekt auf einer unbebauten Flächen errichten möchte, sollte er schon bei der Planung folgende wesentlichen Sachverhalte mitberücksichtigen:

• Ausrichtung optimieren (Wohnbereich nach Süden, Zufahrt, Lärm, Nachbarobjekte, Beschattungen, etc.)
• Zufahrt in Einreichprojekt entsprechend ersichtlich machen (Einfahrtstrompete ohne Sichtbehinderung, max. 5 % Neigung, Einfahrtstore außerhalb des 5-M-Bauverbotsbereich, etc.)
• geplante Einfriedungen oder Böschungsmauern (Sicht- oder Lärmschutz) im Einreichprojekt darstellen
• künftige Zubauten (z.B. 2. Wohneinheit, weitere KFZ-Abstellplätze, Überdachungen, etc.) räumlich einplanen. Es kommt immer wieder vor, dass spätere Zubauten aufgrund gesetzlicher Mindestabstände schwer bis gar nicht möglich sind. Bei 2-3 Generationen muss man mit 4-8 KFZ-Abstellflächen rechnen.
• Sämtliche Infrastrukturleitungen (Wasser, Kanal, Strom, Post, Fernwärme, etc.) im Einreichprojekt darstellen
• behindertengerechte Lösungen anstreben bzw. zumindest bautechnisch vorbereiten (Türbreiten, Behinderten-WC, Stufenvermeidung, etc.)
• absturzgefährliche Stellen vermeiden oder sichern
• funktionierende Oberflächenwasserentsorgung planen und errichten. Nachträgliche Einbauten sind teuer und schwieriger zu lösen.
• Geländeveränderungen (Abgrabungen oder Aufschüttungen) darstellen

Bei Um- und Zubauten an den Bestand denken:

• Gibt es neben dem geplanten Um- oder Zubau weitere bauliche Veränderungen oder Nutzungsänderungen, welche bis dato nicht bewilligt wurden? Diese können kostengünstig in die Einreichunterlagen miteingearbeitet werden.
Wenn im Rahmen der Projektprüfung oder bei der Bauverhandlungen „Schwarzbauten“ festgestellt werden, ist die Baubehörde gesetzlich verpflichtet, einen Beseitigungsauftrag bescheidmäßig vorzuschreiben.

• Gibt es für sämtliche Bauvorhaben seit dem Jahr 1969 die gesetzlich vorgeschriebenen Benützungsbewilligungen? Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann gleichzeitig mit der Bauverhandlung eine kostengünstigere Endbeschau durchgeführt werden.
Wenn im Rahmen der Projektprüfung festgestellt wird, dass eine Benützungsbewilligung nicht vorhanden ist, ist die Baubehörde gesetzlich verpflichtet, ein Benützungsverbot bescheidmäßig auszusprechen.

Ein kompetenter Planer wird diese Punkte schon im Vorfeld prüfen und entsprechend berücksichtigen. Eine ausgereifte Planung erspart bewilligungspflichtige und teure Abänderungen in der Bauphase und garantiert eine optimale Benutzbarkeit des Objektes.

Weitere Infos erhalten Sie gerne von den Mitarbeitern des Bauamtes der Marktgemeindeamtes Pöllau.