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Wiederverleihung von Wasserrechten

Bei der Erteilung von Wasserrechten (z. B. Kläranlagen, Teichanlagen, Wasserentnahmen) ist gem. § 21 Wasserrechtsgesetz (WRG) die Bewilligungsdauer zu befristen. Läuft die Bewilligungsdauer von Wasserrechten ab, besteht die Möglichkeit, für die Wasserberechtigten um Wiederverleihung (Verlängerung) des Wasserrechtes nach § 21 Abs. 3 WRG anzusuchen. Dabei weist das WRG eine Besonderheit auf, dass nämlich frühestens 5 Jahre, spätestens aber 6 Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer das Ansuchen auf Wiederverleihung des Wasserrechtes gestellt werden muss. Das Wasserrecht ist dann durch die Behörde zu verlängern, wenn nicht öffentliche Interessen dagegensprechen und der Stand der Technik eingehalten wird.

Der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld als Wasserrechtsbehörde ist es aufgrund der Fülle der über die Jahrzehnte gewährten Wasserrechte nicht möglich, die Wasserberechtigten vor Ablauf der Frist anzuschreiben. Es liegt in der Verpflichtung der Berechtigten, die Anträge fristgerecht zu stellen. Die Bezirkshauptmannschaft ist jedoch gerne bereit über Anfrage die Bewilligungsdauer in den Bescheiden oder im Wasserbuch auszuheben, sollten Wasserberechtigte den Bewilligungsbescheid nicht archiviert haben: Tel. 03332 / 606