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Bauamt-Infos

Kesseltausch baurechtlich betrachtet

Wenn beim Heizungstausch auch bauliche Änderungen oder Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten betroffen sind, ist neben den üblichen Einreichunterlagen vom Installateur auch eine Bestätigung eines Baumeisters, Architekten oder Ziviltechnikers notwendig, dass die baurechtlichen Normen eingehalten werden.

Nutzungsänderungen sind z.B. der Einbau einer Zentralheizung in einem nicht bewilligten Heizraum oder die Lagerung von Brennstoffen (z.B. Pellets) in einem nicht bewilligten Brennstofflagerraum.

Es ist daher in jedem Fall sinnvoll, vor Planungsbeginn im Bauamt zu einem kostenlosen Beratungsgespräch „vorbeizuschauen“.

Immobilien kostenfrei bei Willhaben inserieren

Die Marktgemeinde Pöllau hat seit 2017 eine eigene Immobilien-Plattform auf ihrer Homepage betrieben. Auf dieser konnte nach den angebotenen Immobilien gesucht werden bzw. konnten diese dort direkt angeboten werden.

Anfang Oktober wurde dieses Service in Zusammenarbeit mit der Regionalentwicklung Oststeiermark und der größten österreichischen Immobilienplattform „Willhaben“ abgeändert:

Immobilien Pöllau – Marktgemeinde Pöllau – Wohnen und Leben im Naturpark Pöllauer Tal (marktgemeinde-poellau.at)

Damit ergeben sich folgende Vorteile für Immobilienanbieter:

  • Sämtliche Angebote im Gemeindegebiet können kostenlos eingegeben und veröffentlicht werden.
  • Das Inserat erreicht nun einen wesentlich größeren Interessentenkreis.
  • Wer bisher auf Willhaben kostenpflichtig inseriert hat, kann dies nunmehr kostenfrei erledigen.

und für Immobiliensuchende:

  • Nunmehr sind sämtlich angebotenen Immobilien direkt unter „willhaben“ abrufbar und man kann entsprechende Suchagenten setzen. Dann erhält man automatisch die neuesten Angebote.

Die bisherige Plattform wurde inaktiv gesetzt und sämtliche Angebote können hier nicht mehr abgerufen werden. Bestehende Angebote müssen also erneut eingegeben werden. Bei Fragen oder Problemen können Sie gerne im Bauamt Pöllau rückfragen.

Schritt für Schritt zur neuen Heizung

Aufgrund der Energiekrise stellt sich für viele Haus- und Wohnungsbesitzer die Frage, ob die bestehende, veraltete Heizungsanlage nicht getauscht werden soll. Ein neues Heizsystem ist eine Investition in die Zukunft und muss gut durchdacht sein. Wir empfehlen dazu folgende Vorgangsweise:

  1. Vereinbaren Sie eine firmenunabhängige und produktneutrale Energieberatung. Diese Beratung kann vor Ort, per Telefon oder auf digitalem Weg erfolgen.
  2. Informieren Sie sich im Internet u.a. auf www.kesseltausch.at oder etwa auf örtlichen Informationsveranstaltungen.
  3. Planen Sie Ihr neues klimafreundliches Heizsystem mit einem professionellen Fachbetrieb. Die regionalen Anbieter stehen dazu gerne zur Verfügung.
  4. Informieren Sie sich persönlich im Bauamt, welche baurechtlichen Meldungen notwendig sind und welche Gemeindeförderungen zusätzlich beantragt werden können.
  5. Sichern Sie sich Ihre Förderung durch Registrierung auf www.kesseltausch.at, sobald Ihr Projekt baureif oder abgeschlossen ist.
  6. Genießen Sie Ihr neues, wohlig warmes Zuhause mit heimischer, krisensicherer und klimafreundlicher Energie.

Batteriespeicher baurechtlich melden

Aufgrund der Energiekrise und der bestehenden Einspeiseproblematik planen manche Eigentümer von Photovoltaikanlagen den Einbau eines stationären Batteriespeichers. Auch hier bitten wir vorweg in das Bauamt zu kommen und den Standort für solche Anlagen abklären zu lassen. Je nach Größe und Gegebenheit ist ein eigener Raum mit erhöhter Brandgefahr (ähnlich einem Heizraum) vorzusehen.

Bis zu einem Energiegehalt von 20 kWh sind solche Batterien meldepflichtig, darüber bewilligungspflichtig. Im Brandschadensfall kann die ordnungsgemäße Meldung von großer Bedeutung werden.

Novelle Stmk.Baugesetz

Mit 29.06.2022 sind die letzten Novellen des Stmk. Bau- und Raumordnungsgesetzes in Kraft getreten. Nachstehende wesentliche Änderungen sind u.a.:

  • Bei Bauansuchen für Neu- oder Zubauten ist das Baugrundstück vorweg vermessen zu lassen, sofern es nicht schon im Grenzkataster aufscheint.
  • Vermessungsurkunde muss der Fertigstellungsanzeige für Neu- und Zubauten von Gebäuden beigelegt werden. Sollte die tatsächliche Lage mit der bewilligten Lage nicht übereinstimmen (Aliud), muss das Bauwerk baubehördlich als Neubau betrachtet werden und es ist ein entsprechendes Bauansuchen auf Grundlage der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen einzubringen.
  • Kesseltausch von Feuerungsanlagen (ohne bauliche Änderungen oder Nutzungsänderungen) sind meldepflichtig mit entspr. Nachweisen
  • Bei Stilllegung von Tierhaltung für mind. 10 Jahre erlischt die Bewilligung dazu. Das neuerliche Einstellen von Tieren ist baurechtlich zu genehmigen (Geruchsgutachten).
  • Vergrößerung von rechtmäßig bestehenden Wohnbauten im Freiland auf max. 250 m² Bruttogeschossfläche mit max. 2 Wohneinheiten, wenn in den letzten 10 Jahren ein durchgehender Hauptwohnsitz nachgewiesen wird, Verdoppelungsmöglichkeit im Freiland bleibt weiterhin bestehen
  • alte Baulandmobilisierungsverträge und alte Bebauungsfristen laufen weiter
  • neue Bebauungsfristen nur mehr mit 5 Jahren und mit Leistung einer Raumordnungsabgabe (2 % vom Baugrundstückspreis/Jahr) oder Freilandrückwidmung nach Rechtskraft des Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes
  • Ersichtlichmachung von Geruchszonen anstelle von Geruchsschwellenabständen und Belästigungsbereichen bei Tierhaltungsbetrieben

Bauen mit der oststeirischen Landschaft

… lautet der Titel des Leitfadens für gebietstypisches, zeitgemäßes Bauen in der Oststeiermark. Darin sind wertvolle Tipps für Bauherrn und Planer festgehalten, um einfache, funktionelle und leistbare Bauwerke zu schaffen.

Bauwerke prägen die Landschaft für uns und unsere nächsten Generationen. Lernen wir von unseren früheren Generationen: Einfach bauen ist günstig bauen! Dabei ist der wertschätzende und respektvolle Umgang mit dem Bauplatz und der vorherrschenden Landschaft Grundvoraussetzung für die Erhaltung unseres einzigartigen Landschaftsbildes und unserer Lebensqualität.

Baukultur ist auch „Umbaukultur“. Es geht dabei um eine neue Kultur der Nutzung alter Gebäudesubstanz durch Umbau, Wiederverwendung oder Neukombination. Kompetente PlanerInnen arbeiten mit dem, was bereits vorhanden ist, experimentieren und finden oft überraschende Antworten. Die Bestandsnutzung ist ein Beitrag zur aktuellen Ressourcenfragen in Bezug auf Material- und Flächenverbrauch.

Der praktische Ratgeber wurde von der BBL Oststeiermark und LAG Zeitkultur Oststeirisches Kernland in Zusammenarbeit mit verschiedenen Dienststellen herausgegeben kann kostenlos vom Bauamt abgeholt oder unter nachstehendem Link heruntergeladen werden:

https://www.dropbox.com/s/r5lc7hsi6f4hfs0/BAUKULTUR_Leitfaden_WEBFILE.pdf?dl=0

Altlastensanierungsbeitrag für unerlaubte Ablagerungen

Auf landwirtschaftlichen Flächen ist das Grabenverfüllen mit reinem Bodenaushubmaterial zum Zwecke der Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverhältnisse bewilligungspflichtig. Das Vorhaben muss vor Beginn der Geländeveränderung bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld beantragt werden.

Für Menge und Qualität des aufzubringenden Bodenaushubmaterials ist sowohl der Lieferant als auch der Eigentümer verantwortlich. Daher sind Aufzeichnungen und Fotos für spätere Kontrollen unbedingt notwendig. Ansonsten drohen hohe Nachzahlungen für Altlastensanierungsbeitrag, Säumnis- und Verspätungszuschlag (je nach Menge über € 100.000,-).

Auf forstwirtschaftlichen Flächen sind Ablagerungen generell verboten.

Auf Flächen im Bauland und daran angrenzende Flächen sind Geländeveränderungen bewilligungspflichtig und im Bauamt der Gemeinde zu beantragen.

Weiterführende Informationen erhalten Sie im Bauamt oder im Internet unter https://www.marktgemeinde-poellau.at/wp-content/uploads/2021/09/info_bodenaushub_210913.pdf

Neuer bautechn. SV Arch. DI Karl Pichler

Nachdem BM Fritz Hammerl im Vorjahr seine Sachverständigentätigkeit beendet hat, wurden von BM Franz Schirnhofer kurzfristig sämtliche bewilligungspflichtigen Bauvorhaben zur Beurteilung übernommen.

Auf der Suche nach einem weiteren kompetenten Sachverständigen konnte Arch. DI Karl Pichler als bautechn. Sachverständiger für die Ortsverwaltungsteile Schönegg und Sonnhofen gewonnen werden. Zusätzlich wird er bei Bedarf Arch. DI Handler als Ortsbildsachverständigen vertreten.

Somit wird die Marktgemeinde Pöllau in baurechtlichen Fragen und Verfahren weiterhin bestens unterstützt.

Arch.DI Karl Pichler stammt ursprünglich aus Obersaifen und hat nach dem Studium seinen Wohnsitz in Albersdorf bei Gleisdorf begründet. Er ist seit 2012 als Architekt tätig und vielleicht schon durch verschiedene Planungen im Pöllauer Tal bekannt.

Novelle Steiermärkisches Baugesetz

Mit 08.10.2021 ist die letzte Novelle des Stmk. Baugesetzes in Kraft getreten. Nachstehende wesentliche Änderungen sind u.a.:

  • Die Grenze für bewilligungspflichtige Photovoltaik- und Solaranlagen wurde von 50 kWp auf 400 m² Bruttokollektorfläche abgeändert. Bis 400 m2 sind diese Anlagen meldepflichtig.
  • Die Grenze für meldepflichtige stationäre Batterieanlagen in Gebäuden wurde mit max. 20 kWh Energieinhalt definiert (Nachweis Energieinhalt). Darüber sind diese bewilligungspflichtig.
  • Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden muss die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen berücksichtigt und dokumentiert werden.
  • Bei Neubauten von Gebäuden oder überdachten Bauwerken sind solare Energiesysteme zu errichten. Die Größe der PV- oder Solaranlage richtet sich nach der Größe der Bruttogeschossflächen.
  • Bei Neubauten von Wohngebäuden hat die Warmwasserbereitung durch solarthermische Anlagen, Fernwärme oder anderen erneuerbaren Energiesystemen zu erfolgen.
  • Bei Neubauten und „konditionierten“ Nutzungsänderungen dürfen keine Öl-, Gas-, oder Kohleheizungen eingebaut werden.
  • Gebäudetechn. Systeme sind auf ihre Gesamtenergieeffizienz zu bewerten.
  • Bei Neubauten und größeren Renovierungen mit mehr als 4 Wohnungen oder mehr als 10 KFZ-Abstellplätzen ist für alle Abstellplätze eine Leitungsinfrastruktur für künftige Ladepunkte für Elektrofahrzeuge herzustellen (mind. 11kW). Bei besonderen Nutzungen (Büro, Geschäfte, Heime, Sportanlagen, Schulen, etc.) sind entsprechende Ladepunkte zu errichten.

Weiters wurden folgende Gesetze umbenannt: Aus dem  „Stmk. Feuerungsanlagengesetzes 2016“ wird das „Stmk. Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021“ (gültig ab 08.10.2021) bzw. aus der „Stmk. Feuerungsanlagenverordnung 2016“ wird die „Stmk. Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021“

  • U.a. sind darin festgelegt, dass Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sowie Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW alle 5 Jahre einer Inspektion zu unterziehen sind. Erstmalig ist diese bis spätestens 16.10.2022 durchzuführen.